Mobbing-Zentrale
Schweiz
10. Entscheid des Bundesgerichts vom 04.08.2006
publiziert im Internet, www.ber.ch, Nr. 4C.189/2006, und ARV 2006 S. 269
Weisungsrecht des Arbeitgebers / Hierarchische Rückstufung eines Arbeitnehmers / Missbräuchliche Kündigung
Ein bei einem Spital angestellter Oberarzt ist von der Spitalleitung wegen Führungsschwäche mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Abteilungs-Oberarzt entbunden worden verbunden mit dem Angebot, im Bereich des Ambulatoriums und im Bereich Sucht wichtige Aufgaben zu übernehmen. Der betroffene Arzt war nicht bereit, seine Rückversetzung zu akzeptieren, die hierarchische Rückstufung stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar. Eine von der Spitalleitung ausgesprochene Kündigung hat der betroffene Arzt wegen deren Missbräuchlichkeit angefochten. Das Kantonsgericht hat eine vom betroffenen Arzt geltend gemachte Entschädigungsforderung abgewiesen. Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts bestätigt.
Aus den Urteilserwägungen des Bundesgerichts:
"2. Gemäss Art. 328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Persönlichkeitsverletzend können insbesondere Weisungen sein, welche das angestammte Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers ohne triftige Gründe oder ohne dass dieser gehörig angehört worden ist, beschränken und ihn insbesondere hierarchisch zurückstufen (BGE 110 II 172 E. 2a S. 175, …). Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Rückversetzung des Klägers an die ihm ursprünglich zugewiesene hierarchisch niedrigere Arbeitsstelle sachlich begründet war und dass dem Kläger die Gründe dafür wiederholt sowohl von seinen Untergebenen direkt wie von seinen Vorgesetzten dargelegt wurden, sodass er bezüglich dieser Funktionsänderung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Der Kläger rügt zu Recht nicht, die Vorinstanz habe Art. 328 OR falsch ausgelegt, wenn sie danach die Zuweisung einer anderen, insbesondere auch einer hierarchisch niedrigeren Funktion als zulässig erachtet, sofern dieser Entscheid sachlich begründet worden ist und den Arbeitnehmer nicht unvorbereitet trifft……Soweit er geltend macht, es genüge nicht, dass er mit den Gründen des fachlichen Ungenügens und der Führungsschwäche wiederholt anlässlich von Rapporten, Supervisionen, Einzelgesprächen und Kliniksitzungen mündlich konfrontiert worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Ansicht, dass er hätte schriftlich abgemahnt werden müssen, steht im Widerspruch zur allgemeinen Formfreiheit im Vertragsrecht (Art. 11 OR) und lässt sich für das auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Arbeitsverhältnis nicht allgemein begründen. Es ist vielmehr erforderlich, aber auch hinreichend, dass dem Kläger die Gründe tatsächlich eröffnet worden sind, was hier nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil geschehen ist. Auch dass dem Kläger eine bestimmte Bewährungsfrist hätte gesetzt werden müssen, kann nicht als allgemeine Voraussetzung einer - vom Arbeitnehmer als nachteilig empfundenen - Funktionsänderung verlangt werden. Soweit die sachlichen Gründe für die Zuweisung einer anderen Aufgabe im fachlichen oder persönlichen Ungenügen begründet sind, ist zwar zu verlangen, dass der Arbeitnehmer hinreichend klar auf die Notwendigkeit entsprechender Aenderungen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung seiner Leistungen oder seines Verhaltens gegeben wird, soweit jedenfalls eine Verbesserung nicht offensichtlich unmöglich oder der Arbeitnehmer dazu nicht bereits ist. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Kläger hier jedoch über Monate immer wieder, sowohl von Untergebenen wie von Vorgesetzten, auf die Mängel seiner Amtsführung hingewiesen worden. Er konnte danach über die Notwendigkeit einer Verbesserung seiner Arbeitsleistung und seines Verhaltens in der Führung nicht im Zweifel sein und hätte insofern - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - tatsächlich auch die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Arbeitsleistung gehabt, Die Vorinstanz hat Art. 328 OR zutreffend angewandt, wenn sie die vom Kläger behauptete Persönlichkeitsverletzung verneinte.
3………
4. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach Art. 336 Abs. 1 lit. d OR insbesondere missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Diese Formulierung präzisiert, dass nicht nur die Geltendmachung von tatsächlich bestehenden Ansprüchen gemeint ist, sondern auch von vermeintlichen Ansprüchen. Diesfalls muss aber der Arbeitnehmer wenigstens in guten Treuen daran geglaubt haben, dass seine Ansprüche bestehen (BGE 123 III 246 E. 4d S. 253 f. mit Verweisen). Davon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen. Sie hat verneint, dass der Kläger sich in guten Treuen gegen seine Rückversetzung an den angestammten Arbeitsplatz im Ambulatorium gewehrt hat, nachdem ihm die Gründe für diese Rückversetzung über Monate immer wieder vorgehalten wurden und er offensichtlich nicht bereit war, seinen allseits beanstandeten Führungsstil zu ändern und an seinen Unzulänglichkeiten zu arbeiten. Der Kläger kritisiert auch in diesem Zusammenhang vornehmlich in unzulässiger Weise die Beweisführung der Vorinstanz, worauf nicht einzutreten ist. Soweit er unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 ZGB behauptet, er habe sich in guten Treuen gegen seine Rückversetzung gewehrt, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem ihm nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Mängel seiner Funktionsausübung wiederholt und über Monate immer wieder vorgehalten wurden, ohne dass er eine Aenderung seines Verhaltens zeigte, konnte er nicht in guten Treuen der Auffassung sein, er habe einen Rechtsanspruch auf weitere Ausübung der ärztlichen Leitung der Bettenstation des PZO. Dass ihm diese Gründe nicht schriftlich mitgeteilt und ihm keine ausdrückliche "Bewährungsfrist" gesetzt wurde kann auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend sein."
Heinz Hofmann, Fürsprecher, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz
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