Mobbing-Zentrale
Schweiz
14. Entscheid des KIGA (neu: beco, kantonale Vollzugsbehörde des Kantons Bern nach Art. 41 Arbeitsgesetz ArG, SR 822.11) vom 22.11.2002 und der Volkswirtschaftswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (kantonale Rekursbehörde) vom 25.03.2003 i.S. Patrick R. gegen die Verantwortlichen der Unternehmung "A"
Hat ein gekündigter Arbeitnehmer, der nicht mehr im Betrieb des Arbeitgebers arbeitet, Anspruch auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Persönlichkeit durch die kantonalen Arbeitsinspektorate ?
nicht publiziert / Kommentar
Herr Patrick R., ausländischer Staatsangehöriger eines Nachbarstaates der Schweiz, hat in einer Unternehmung "A" der Urproduktion mit Schwergewicht auf Tierhaltung und Tierbetreuung gearbeitet. Er ist von seinen Arbeitskollegen bei der Ausübung seiner Arbeit auf übelste Art diskriminiert, beschimpft und sozial ausgegrenzt worden, ohne wirksame Unterstützung durch die Betriebsleitung zu erhalten. In der Folge ist Herr Patrick R. psychisch erkrankt und für rund sechs Monate wegen schwerer Depressionen als arbeitsunfähig erklärt worden. Kurz nach Beginn der Erkrankung ist Herrn Patrick R. seine Arbeitsstelle aus betrieblichen Gründen gekündigt worden.
Nachdem Herr Patrick R. seine Depressionen im Grossen und Ganzen überwunden hatte - die Kündigungsfrist ist in der Zwischenzeit schon längstens abgelaufen - hat Herr Patrick R. zur Wiederherstellung seines persönlichen Selbstwertgefühls und zum Schutz von Arbeitskollegen des Betriebes, wo er bis zur Kündigung gearbeitet hat, beim KIGA des Kantons Bern, der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Schutz der Arbeitnehmer, eine Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, dass die verantwortlichen Organe der Unternehmung "A" wegen Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer, wie insbesondere zum Schutze deren Gesundheit und Persönlichkeit, bestraft werden (Art. 6, 54, 59 ff. Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11; Art. 2 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, ArGV 3, SR 822.113).
Mit Entscheid vom 22. November 2002 hat das KIGA des Kantons Bern der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben. Seiner Begründung ist unter anderem folgendes zu entnehmen:
"Unseres Erachtens ist es nicht mehr möglich, die allenfalls fehlbare Arbeitgeberin "A" zu bestrafen, wie Sie es namentlich Ihres Klienten verlangen. Denn seit Ihr Klient nicht mehr im Betrieb "A" arbeitet, wird seine Gesundheit nicht mehr durch ein allfälliges Fehlverhalten seiner Arbeitgeberin gefährdet, m.a.W. der behauptete gesetzeswidrige Zustand besteht nicht mehr, was wiederum bedeutet, dass das eingangs geschilderte und im Gesetz vorgesehene Prozedere (Warnung, Verfügung mit Strafandrohung, Massnahmen) nicht mehr durchgeführt werden kann."
Einer Aufsichtsbeschwerde gegen diesen Aufsichtsbeschwerdeentscheid an die oberinstanzliche Aufsichtsbehörde, die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, ist mit Entscheid vom 25. März 2003 ebenfalls keine Folge gegeben worden. Der Begründung ist unter anderem folgendes zu entnehmen:
"Als Rechtsbehelf unterscheidet sich die Aufsichtsbeschwerde von den Rechtsmitteln dadurch, dass sie der betroffenen Person keinen Rechtsanspruch auf Behandlung und Erledigung ihres Begehrens in einem förmlichen Verfahren verleiht. Da jede Person eine Aufsichtsbeschwerde einreichen kann, ist jedoch - im Unterschied zu den Rechtsmitteln - keine besondere Beziehungsnähe zum Sachverhalt erforderlich. ..............
Nach Art. 6 Abs. 1 ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. ...........
Sinn und Zweck der zitierten Bestimmung ist, dass alle Arbeitnehmer dauernd vor Gesundheitsgefährdungen in den unterstellten Betrieben geschützt werden sollen. Das KIGA hat eine Kopie seines Schreibens vom 22. November 2002 dem betroffenen Arbeitgeber zugestellt. Das KIGA weist in diesem Schreiben darauf hin, dass Mobbingvorwürfe ernst genommen würden und es von allen Arbeitgebern erwarte, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten betreffend Schutz vor Mobbing wahrnähmen. Mehr kann im konkreten Fall nicht erwartet werden. Da Herr Patrick R. im Zeitpunkt der Anzeige bereits seit längerer Zeit nicht mehr für den interessierenden Arbeitgeber tätig war, ist von vorneherein nicht einsehbar, welche anderen Massnahmen das an die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des ArG gebundene KIGA hätte ergreifen sollen. Auch wenn die Mobbingbehauptung begründet sein sollte, wäre es nicht mehr möglich gewesen, den Arbeitgeber zur Einhaltung von konkreten Schutzmassnahmen anzuhalten..........
Auch nicht Aufgabe des KIGA ist die Strafverfolgung. Diese obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 34 Abs. 1 ABAG). Es war bzw. ist Patrick R. unbenommen, bei der zuständigen Behörde Strafanzeige einzureichen bzw. sich als Privatkläger zu stellen."
Dieser Aufsichtsbeschwerde-Entscheid ist, weil es sich um keine anfechtbare Verfügung handelt, endgültig, d.h. nicht weiterziehbar an eine kantonale Verwaltungsjustizbehörde oder an das Bundesgericht.
Kommentar:
Das Arbeitsgesetz (ArG) ist ein öffentlichrechtlicher Bundeserlass zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeit der Arbeitnehmer.
Mit einer Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde (Art. 54 ArG) werden die kantonalen Aufsichtsbehörden darauf aufmerksam gemacht, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht eingehalten werden; die kantonale Vollzugsbehörde (Art. 41 ArG) ist als Aufsichtsbehörde verpflichtet, Untersuchungen vorzunehmen, um die Begründetheit der Anzeige zu prüfen. Wird eine Widerhandlung festgestellt, muss die Behörde eine Mitteilung mit einer Verwarnung vornehmen (Art. 51 ArG); bei deren Missachtung sind die erforderlichen Massnahmen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes zu treffen (Art. 52, 53 ArG). Vorbehalten bleibt die Einreichung einer Strafanzeige; als Sanktion gegenüber dem Arbeitgeber ist Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse vorgesehen (Art. 61 ArG).
Sowohl das KIGA (neu beco) als auch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern haben es unterlassen, den Betrieb, wo der Arbeitnehmer Patrick R. gearbeitet hat, auf Nichteinhalten von arbeitsrechtlichen Schutznormen hin zu untersuchen, da Patrick R. im Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige dort nicht mehr gearbeitet habe.
Eine solche Rechtsprechung ist nach Ansicht der Mobbing-Zentrale bundesrechtswidrig, da sie dem gesetzgeberischen Gedanken des betrieblichen Gesundheits- und Persönlichkeitsschutzes zu Gunsten der Arbeitnehmer zuwiderläuft. Sobald ein Arbeitgeber feststellt, dass eine Untersuchung gegen ihn wegen Nichteinhalten der Bestimmungen eingeleitet worden ist, wird er alles daran setzen, die Arbeitnehmer, die ihm gefährlich werden könnten, durch eine Kündigung des Arbeitsvertrages verbunden mit einer sofortigen Freistellung aus seinem Betrieb zu entfernen. Mit einer solchen Taktik wird nicht nur eine Untersuchung in einem konkreten Einzelfall vereitelt, sondern es werden auch die Augen zur Entdeckung von allfällig weiteren Widerhandlungen geschlossen. Damit verbunden ist ein Verzicht auf Massnahmen zur Beweissicherung, wie insbesondere die Befragung schon ausgeschiedener Mitarbeiter als Zeugen. Will die Aufsichtsbehörde ihren Sorgfaltsverpflichtungen gerecht werden, hat sie nach Einreichung einer Anzeige die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte betr. die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Gesundheits- und Persönlichkeitsschutzes ohne Vorbehalte zu untersuchen. Wird die Untersuchung einer Anzeige jedoch davon abhängig gemacht, dass der Arbeitnehmer zur Zeit der Anzeige und zur Zeit einer hängigen Untersuchung immer noch im Betrieb arbeitet, den er wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz angezeigt hat, so degeneriert der Opferschutz zum Täterschutz, was mit Sinn und Geist des Arbeitsgesetzes unvereinbar ist. Wenn eingewendet wird, der gekündigte und freigestellte Arbeitnehmer könne im nachhinein nicht mehr geschützt werden, wird übersehen, dass ein solcher Arbeitnehmer oft noch längere Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch sein früheres Arbeitsumfeld gesundheitlich geschädigt ist und vor allem ein öffentliches Interesse besteht, zukünftige Widerhandlungen gegenüber anderen Arbeitnehmern in diesem Betrieb zu verhindern.
Leider halten die Aufsichtsbehörden an dieser Rechtsprechung nach wie vor fest. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements hat in einem "Leitfaden psychosoziale Risikofaktoren am Arbeitsplatz" vom 21. Februar 2007, der sich als Dienstanweisung an die kantonalen Arbeitsinspektoren richtet, darauf hingewiesen, dass die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes nicht zuständig für einzelne, nicht mehr im Betrieb beschäftigte Personen sind und dass sie sich daher für diese nicht einsetzen können.
Die Mobbing-Zentrale Schweiz betrachtet die zitierte Dienstanweisung des Seco als bundesrechtswidrig. Der Arbeitgeber hat es, wie schon oben erwähnt, mit einer solchen Auslegung des Arbeitsgesetzes in der Hand, sich allen Kontrollen zu entziehen und allfällige Massnahmen der Aufsichtsbehörden zu vereiteln. Die Mobbing-Zentrale hat daher in einem Schreiben vom 23. Juli 2007 beim Seco den Antrag gestellt, diese bundesrechtswidrige Praxis aufzugeben und den Leitfaden bundesrechtskonform zu ändern.
Herr Serge Gaillard, Leiter der Direktion Arbeit des Seco, hat in seinem Antwortschreiben vom 15. August 2007 zu den von der Mobbing-Zentrale Schweiz gestellten Anträgen und erhobenen Einwänden wie folgt Stellung genommen:
"Die Aufgabe der kantonalen Vollzugsorgane besteht darin zu kontrollieren, ob die arbeitsgesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Werden sie nicht eingehalten, so halten die Arbeitsinspektoren oder Inspektorinnen die Arbeitgeber an, die notwendigen Schritte einzuleiten. Stellen sie z.B. fest, dass in einem Betrieb die Luft unrein ist, so können sie vom Arbeitgeber verlangen, dass er eine Luftfilteranlage installieren lässt.
Ähnlich verhält es sich im Falle eines Mobbings. Klagt eine Person bei einem kantonalen Arbeitsinspektorat, sie werde an ihrem Arbeitsplatz gemobbt, so ist das Arbeitsinspektorat gehalten, abzuklären, ob dies zutrifft oder nicht. Wird festgestellt, dass eine Mobbingsituation vorliegt, so wird das Arbeitsinspektorat vom Arbeitgeber verlangen, dass er die notwendigen organisatorischen Schritte einleitet und durchsetzt, die diese Situation beenden und möglichst verhindern, dass sie sich in Zukunft wiederholt. Die persönliche Begleitung, Beratung oder das Einfordern von Schadenersatz ist nicht Sache der kantonalen Behörde, weder wenn das betroffenen Opfer noch im Betrieb arbeitet, noch wenn es die Arbeitsstelle verlassen hat. Selbstverständlich wird die Vollzugsbehörde diese Person darüber orientieren, wohin sie sich wenden kann, um Hilfe zu erhalten und beispielsweise eine entsprechende Adressliste abgeben.
Die anderen von Ihnen aufgeworfenen Fragen nehmen wir zur Kenntnis und haben nichts hinzuzufügen."
Es kann als Pluspunkt gewertet werden, dass Herr Serge Gaillard, Leiter Direktion für Arbeit, Seco, zur Beantwortung der Fragen der Mobbing-Zentrale Schweiz nicht auf den allseitig bekannten Standpunkt in der obenerwähnten Dienstanweisung verweist. Er macht bloss darauf aufmerksam, dass sich betroffene Personen - ohne im Einzelnen zu definieren, was er unter betroffenen Personen versteht - für eine Hilfeleistung an die kantonalen Vollzugsbehörden wenden können. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Angebot auch seine Gültigkeit für mobbingbetroffene Personen hat, die sich schon in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden oder nicht mehr im Betrieb arbeiten, wo sie Mobbing erlitten haben.
Heinz Hofmann, Fürsprecher, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz
Copyright Mobbing-Zentrale Schweiz