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2. Entscheid des Bundesgerichts vom 18.12.2001

publiziert im Internet, www.bger.ch,  Nr. 4C.253/2001 (in französischer Sprache)

Mobbing - Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber (Art. 328 OR) - missbräuchliche Kündigung

 

 

 

Zusammenfassung des Sachverhalts:

 

Zwei Krankenschwestern waren nicht in der Lage miteinander zu kommunizieren. Nachdem die eine der beiden Krankenschwestern, es handelt sich um Frau mit einer starken und dominanten Persönlichkeit, von der Oberschwester wegen angeblicher Leistungsdefizite gerügt worden war, wünschte die gerügte Krankenschwester eine Aussprache mit der Oberschwester. Diese Aussprache hat in der Folge nie stattgefunden. Die Arbeitgeberin hat vielmehr das Arbeitsverhältnis gekündigt.

 

Die gekündigte Krankenschwester hat diese Kündigung als missbräuchlich angefochten und die Bezahlung einer Entschädigung nach Art. 336a OR verlangt.

 

Das Bundesgericht hat in Bestätigung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils die ausgesprochene Kündigung als missbräuchlich bezeichnet und die Arbeitgeberin zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 40`000. (Fr. 15`000.- Entschädigung, Fr. 5`000.- Genugtuung zuzüglich Zins) verurteilt.

 

 

 

Zusammenfassung der Erwägungen des Bundesgerichts:

 

Die gekündigte Krankenschwester wies keine Leistungsdefizite auf; ferner seien die persönlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden betroffenen Mitarbeiterinnen nie so eskaliert, dass die Aufrechterhaltung eines normalen und geordneten Betriebs im Spital in Frage gestanden habe. Die Arbeitgeberin habe vielmehr ihre Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR verletzt; sie habe es unterlassen, der starken und dominanten Persönlichkeit (forte personnalité) der gekündigten Arbeitnehmerin Rechnung zu tragen. Die ausgesprochene Kündigung sei daher missbräuchlich, da diese wegen Eigenschaften der Arbeitnehmerin ausgesprochen worden sei, welche ihr kraft ihrer Persönlichkeit zustünden (Art. 336 Abs. 1 Bst. a OR). Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, wenn eine Arbeitnehmerin von ihren Vorgesetzten oder von anderen Angestellten angegriffen werde (L`employeur doit non seulement respecter la personnalité du travailleur, mais il doit encore la proteger, c`est-à-dire prendre des mesures adéquates si elle fait l`objet d`atteintes de la part de ses supérieurs ou de membres du personnel). Die Arbeitgeberin habe im konkreten Fall unterlassen, geeignete Massnahmen zur Entschärfung des Spannungsverhältnisses zwischen den beiden Mitarbeiterinnen zu treffen; vor allem sei sie auf ein Angebot der gekündigten Krankenschwester, ein Gespräch mit der Oberschwester und der anderen Arbeitskollegin zu führen, nicht eingegangen.

 

Heinz Hofmann, Fürsprecher, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz

 

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