Mobbing-Zentrale Schweiz

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Sind die kantonalen Arbeitsinspektorate auch Ansprechsperson bei Mobbing ?

 

 

Ø      Wird der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht gerecht, wird Ihnen keine wirksame Hilfe gegen erlittenes Mobbing geleistet, ist Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz nachweislich ernsthaft gefährdet, so können Sie beim örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat, in der Regel handelt es sich um das kantonale Arbeitsinspektorat, eine Anzeige wegen Nichtbefolgung der arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Gesundheitsvorsorge (Art. 54 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11; Art. 2 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Gesundheitsvorsorge, ArGV 3. 822.113), einreichen. Es wird empfohlen, diese Anzeige zu begründen, die ganze Leidensgeschichte inkl. Kranheitsgeschichte darzustellen, auf die fruchtlosen Versuche für eine Besserung der Arbeitsverhältnisse beim Arbeitgeber hinzuweisen unter Beilage aller zur Verfügung stehenden Beweismittel.

 

Ø      Die kantonalen Arbeitsinspektorate sind gemäss den Richtlinien des seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) verpflichtet, sicherzustellen, dass in Zukunft alle notwendigen Massnahmen zur Prävention und Beseitigung psychosozialer Risikofaktoren im Betrieb getroffen werden. Sie sind hingegen nicht zuständig für einzelne nicht mehr im Betrieb beschäftigte Personen und können sich daher nicht mehr für sie einsetzen (Bemerkung der Mobbing-Zentrale: Nach Ansicht der Mobbing-Zentrale ist diese restriktive Auslegung der Bestimmungen des Arbeitsrechts nicht bundesrechtskonform; ein Arbeitgeber kann sich mit einer rechtzeitigen Kündigung von Arbeitnehmern, die auf ihre Rechte pochen, jeder Kontrolle entziehen; es wird daher empfohlen, Arbeitnehmer, die schon vorgängig aus dem Betrieb ausgeschieden sind, in der Anzeige als Zeugen zu nennen).

 

Ø      Die kantonalen Arbeitsinspektorate unterliegen der Schweigepflicht (Art. 44 ArG), alle Angaben werden vertraulich behandelt, bei einer Einsicht in das Dossier durch den Arbeitgeber müssen alle vertraulichen Angaben und Daten anonymisiert werden (Streichen der persönlichen Daten und der Aussagen, welche Rückschlüsse auf eine bestimmte Person erlauben).

 

Ø      Die kantonalen Arbeitsinspektorate sind verpflichtet, die Anzeigen ernsthaft zu prüfen, gegebenenfalls einen Betriebsbesuch vorzunehmen, sich mit oberflächlichen Antworten des Arbeitgebers nicht zufrieden zu geben, sondern alles zu hinterfragen und allen Problemen sorgfältig auf den Grund zu gehen und Ueberzeugungsarbeit zu leisten.

 

Ø      Wenn das kantonale Arbeitssinspektorat der Anzeige Folge leistet und eine Uebertretung arbeitsrechtlicher Bestimmungen feststellt, muss sie eine Hilfe bereitstellen, notfalls mit Massnahmen der Zwangsverwaltung; dazu gehört in schweren Fällen die Schliessung eines Betriebs (Art. 52 ArG); vorbehalten bleiben strafrechtliche Zwangsmassnahmen wie Bestrafung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse (Art. 61 ArG).

 

Heinz Hofmann, Fürsprecher, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz

 

Zuletzt geändert:19.07.2007               Copyright Mobbing-Zentrale Schweiz