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8. Entscheid des Bundesgerichts vom 05.08.2004

publiziert im Internet, www.bger.ch, Nr. 4C.174/2004 und JAR 2005 S. 247

Eine Krankheit ist eine persönliche Eigenschaft im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. a OR. Der sachliche Kündigungsschutz entfällt jedoch, wenn die persönliche Eigenschaft die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

 

 

Dem Filialleiter eines Geschäftslokals ist das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2002 gekündigt worden. Diese Kündigung erwies sich aber nichtig, da er seit diesem Tag krank geschrieben war. Nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von 180 Tagen (Art. 336c OR) wurde ihm erneut auf den 31. Oktober 2002 gekündigt.

 

Eine Klage zur Bezahlung von sechs Bruttomonatlöhnen zuzüglich Zins als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ist vom Kantonsgericht abgewiesen worden. Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt.

 

 

 

Aus den Urteilerwägungen des Bundesgerichts:

 

 

"2.2.2 Auch bei materieller Beurteilung wäre dem Standpunkt des Klägers (dem gekündigten Filialleiter) nicht zu folgen, selbst wenn seine Krankheit die Arbeitsfähigkeit vermindert hat, wovon nach dem angefochtenen Urteil auszugehen ist. Eine Krankheit ist eine persönliche Eigenschaft, die gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a OR für den Kündigungsschutz relevant sein kann. Zu beachten ist indessen, dass der sachliche Kündigungsschutz entfällt, wenn die persönliche Eigenschaft die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Insofern schränkt Art. 336 Abs. 1 lit. a OR den Persönlichkeitsschutz ein. Die Kündigung wegen Krankheit hat zur Folge, dass für die Zukunft die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, wenn die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt. Insofern könnte es sich bei einer Kündigung wegen einer Krankheit um eine Vereitelungskündigung im Sinn von Art. 336 Abs. 1 lit. c OR handeln. Aufgrund der Systematik des gesamten Kündigungsschutzes ist indessen anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht soweit gehen wollte. Daher scheint es zulässig, nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes jemandem wegen einer die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Krankheit zu kündigen (BGE 123 III 246 E. 5 mit Hinweisen)."

 

 

Heinz Hofmann, Fürsprecher, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz

 

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