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1. Entscheid des Bundesgerichts vom
13.10.1998
publiziert in BGE 125 III 70
Mobbing - Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers (Art. 328 OR)- Stellt die Aufforderung des Arbeitgebers an eine
arbeitsunfähige Arbeitnehmerin, sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen,
eine Persönlichkeitsverletzung dar (Erw. 3.b) ? - missbräuchliche Kündigung
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2. Entscheid des Bundesgerichts vom
18.12.2001
publiziert im Internet, www.bger.ch,
Nr. 4C.253/2001 (in französischer Sprache)
Mobbing - Verletzung der
Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber (Art. 328 OR) - missbräuchliche Kündigung
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3. Entscheid des Bundesgerichts vom
23.09.2003
publiziert im Internet, www.bger.ch,
Nr. 4C.189/2003 (in französischer Sprache)
Mobbing - Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers (Art. 328 OR) / Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Massnahmen zur
Unterbindung eines Arbeitskonflikts zu ergreifen / missbräuchliche Kündigung
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4. Entscheid des Bundesgerichts vom
20.12.2005
publiziert in BGE 132 III 115 und im
Internet, www.bger.ch, Nr. 4C.215/2005
Wer einem Arbeitnehmer nach 44
klaglosen Dienstjahren wenige Monate vor der Pensionierung ohne betriebliche
Notwendigkeit und ohne nach einer sozialverträglichen Lösung gesucht zu haben,
kündigt, verletzt seine Fürsorgepflicht und handelt missbräuchlich / Stellt
unanständiges Benehmen eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar
(Art. 328 OR; Erw. 2.3)?
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5. Entscheid des Bundesgerichts vom
31.05.2005
publiziert im Internet,
www.bger.ch, Nr. 4C.109/2005 und JAR 2006 S. 250 ff.
Stellt schlechtes oder stressiges
Betriebsklima Mobbing dar ? Mobbing kann auch bloss erdacht werden.
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6. Kommentar und Erläuterungen der
Mobbing-Zentrale
zu den Entscheiden Ziffern 1 - 5
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7. Entscheid der Chambre d'appel des
prud'hommes du Canton de Genève vom 10.11.2005 (französischsprachig)
publiziert in JAR 2006 S. 469
Es handelt sich um eine
missbräuchliche Kündigung, wenn einem Arbeitnehmer einzig wegen seines
fortgeschrittenen Alters gekündigt wird und die im Kündigungsschreiben
enthaltenen Kündigungsgründe nur vorgeschoben sind.
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8. Entscheid des Bundesgerichts vom
05.08.2004
publiziert im Internet, www.bger.ch,
Nr. 4C.174/2004 und JAR 2005 S. 247
Eine Krankheit ist eine persönliche
Eigenschaft im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. a OR. Der sachliche
Kündigungsschutz entfällt jedoch, wenn die persönliche Eigenschaft die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
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9. Entscheid des Bundesgerichts vom
06.07.2005
publiziert im Internet, www.bger.ch,
Nr. 4C.155/2005, und JAR 2006 S. 282
Weisungsrecht des Arbeitgebers / Der
Arbeitgeber ist berechtigt, einer Verkäuferin vorübergehend einen anderen
Arbeitsplatz zuzuweisen, wenn diese neue Arbeit von einer Verkäuferin verlangt
werden kann und ein sachlicher Grund für die Zuweisung eines anderen
Arbeitsplatzes vorliegt.
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10. Entscheid des Bundesgerichts vom
04.08.2006
publiziert im Internet, www.ber.ch,
Nr. 4C.189/2006, und ARV 2006 S. 269
Weisungsrecht des Arbeitgebers /
Hierarchische Rückstufung eines Arbeitnehmers / Missbräuchliche Kündigung
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11. Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom 10.05.2001
publiziert in der Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden, VPB 2001 / 65.96
Eine psychische Krankheit ist keine
Berufskrankheit
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12. Entscheid des Arbeitsgerichts
Zürich vom 23.01.2002, bestätigt durch das Urteil des Obergerichts Zürich vom
24.06.2002
publiziert in Entscheide des
Arbeitsgerichts Zürich 2002 Nr. 18 und
JAR 2003 S. 245
Der Arbeitgeber kann wählen, ob er
die Mobberin oder das Mobbing-Opfer entlässt, wenn der Konflikt nicht mehr
lösbar ist.
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13. Entscheid des Arbeitsgerichts
Zürich vom 02.07.2004
publiziert in JAR 2005 S. 503
Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich
von einer Mitarbeiterin zu trennen, die vom Team als zu stark und zu wenig
sensibel empfunden wird.
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14. Entscheid des KIGA (neu: beco,
kantonale Vollzugsbehörde des Kantons Bern nach Art. 41 Arbeitsgesetz ArG, SR
822.11) vom 22.11.2002 und der Volkswirtschaftswirtschaftsdirektion des Kantons
Bern (kantonale Rekursbehörde) vom 25.03.2003 i.S. Patrick R. gegen die
Verantwortlichen der Unternehmung "A"
Hat ein gekündigter Arbeitnehmer, der
nicht mehr im Betrieb des Arbeitgebers arbeitet, Anspruch auf Schutz seiner
Gesundheit und seiner Persönlichkeit durch die kantonalen Arbeitsinspektorate ?
nicht publiziert / Kommentar
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15. Abkürzungen
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