Mobbing-Zentrale Schweiz
Wie weit gehen die Lohnansprüche bei Krankheit
Ø Ist ein Arbeitnehmer über längere Zeit krank, hat er während dieser Zeitdauer nicht automatisch einen Lohnanspruch.
Ø Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall ………ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als sechs Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 Obligationenrecht, OR).
Ø Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Art. 324a Abs. 2 OR).
Ø Der Arbeitgeber ist nur lohnfortzahlungspflichtig, wenn die Krankheit bewiesen ist. Der Arbeitnehmer hat den Beweis durch Einreichung eines Arztzeugnisses zu erbringen. Besteht Anlass an der Richtigkeit des Arztzeugnisses zu zweifeln, kann der Arbeitgeber eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
Ø Was die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht anbelangt, so haben die Gerichte bei fehlender vertraglicher Vereinbarung im Interesse der Rechtssicherheit Richtsätze entwickelt, welche die Dauer der Lohnzahlung nach der Anzahl der Dienstjahre staffeln (Berner-, Basler- und Zürcherskala). So besteht nach 10 Dienstjahren ein Lohnfortzahlungsanspruch von 3 Monaten nach Basler-Modell, 4 Monaten nach Berner-Modell und 16 Wochen nach Zürcher-Modell.
Ø Oft wird vom Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers eine paritätisch finanzierte private Taggeldversicherung abgeschlossen, die dem Arbeitnehmer nach einer Karenzfrist einen direkten Leistungsanspruch auf 80 % des Lohnausfalls während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen gewährt. Während die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht zusammen mit dem Arbeitsverhältnis endet, erlauben es solche Versicherungen, auch das Risiko des Arbeitnehmers abzudecken, dass sein Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet (BGE 127 III 326).
Heinz Hofmann, Fürsprecher, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz
Zuletzt geändert:02.08.2007 Copyright Mobbing-Zentrale Schweiz