Mobbing-Zentrale Schweiz

 

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Mobbing und Korruption im Unternehmen

 

Deutschsprachige Zusammenfassung des französischsprachigen Referates von Herrn Sébastien Capt, criminaliste, vom 18. November 2004

 

Der Vortrag und die Zusammenfassung beruhen auf eine Studie von Frau Paola Cornelli:

 

Der Schutz der Whistlerblowers :

Ein "neues" Instrument zur Bekämpfung der Korruption

 

Korruption wird nach allgemeinem Verständnis als « Missbrauch öffentlicher oder privater Macht zur Erfüllung eigener Interessen » verstanden. Gemäss der veröffentlichten Studien der nichtstaatlichen Organisation Transparency International, welche den Grad von Korruption in den von ihr untersuchten Ländern misst, gehört die Schweiz zu den 10 Ländern, wo am wenigsten Korruption zu finden ist. Dies heisst aber nicht, dass die Schweiz keine Korruption kennt. Es gibt Indizien, welche dieses Ergebnis relativieren. Die Schweiz ist von einer Kultur geprägt, wo Diskretion ein Allgemeingut ist, was dazu verleiten könnte, den Umfang der Korruptionshandlungen zu unterschätzen. Unser foederalistisches System fördert eher « kleine » Korruptionshandlungen, währenddem Länder mit einer zentralen Staatsgewalt vermehrt der Nährboden von grösseren und bedeutenderen Korruptionsereignissen mit entsprechendem medialen Echo sind.

 

Der Kampf gegen die Korruption ist kein leichtes Unternehmen. Es gibt aber immer wieder Personen, die als Zeugen von Korruptionshandlungen nicht bereit sind, zu entdeckten Missständen zu schweigen, man nennt sie „whistleblowers“ (wörtlich: Personen, die mit einer Pfeife den Alarm geben). Es handelt sich in der Regel um Angestellte, welche in ihrem Arbeitsumfeld rechtswidrige Handlungen feststellen und bereit sind, Anzeige zu erstatten. Solange aber keine Rechtsgrundlage besteht, welche die „whistleblowers“ schützt, gehen sie ein grosses Risiko ein, vom Arbeitgeber sanktioniert zu werden. Sie werden unter Druck gesetzt, ihre Arbeitsbedingungen verschlechtern sich, sie müssen sogar in Kauf nehmen, dass ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird, unabhängig davon, ob diese Kündigung im nachhinein als missbräuchlich betrachtet wird. Es wird mit unredlichen Mitteln gekämpft, um dem Anzeiger das Leben möglichst schwer zu machen.

 

Die Schweiz kennt wie schon erwähnt keine Rechtsgrundlage, welche die „whistleblowers“ wirksam schützt. Zur Zeit ist einziger Trost, dass auf der politischen Ebene dieses Problem langsam wahrgenommen wird. In den angelsächsischen Ländern sind die « whistleblowers » nicht ohne Rechtsschutz. Für die Schweiz besteht hier Nachholbedarf, es besteht kein sachlicher Grund, hier nicht aktiv zu werden, zumal in etlichen ausländischen Gesetzgebungen schon Regelungen bestehen, welche die aufgedeckten Missstände bekämpfen. Eine Gesetzgebung in unserem Landesrecht muss in jedem Fall garantieren, dass sich Arbeitnehmer, welche sich als „whistleblowers“ betätigen, nicht wegen übler Nachrede oder Verleumdung angezeigt werden und darüber hinaus nicht befürchten müssen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

 

Es braucht somit neue Denkanstösse und Rechtsgrundlagen, einerseits zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers und andererseits vor allem auch zur Bekämpfung der Korruption. Damit der Schutz des Arbeitnehmers effizient ist, muss dieser sowohl straf- wie zivilrechtlichen Schutz geniessen, andernfalls es sich der Arbeitnehmer, wenn er wirtschaftlich überleben will, nicht leisten kann, Korruptionshandlungen zu melden und zur Anzeige zu bringen. Es versteht sich dabei von selbst, dass eine neue Rechtsgrundlage zur Aufdeckung von Korruptionshandlungen so ausgestaltet werden muss, dass sie nicht ihrerseits als Grundlage für Missbräuche dienen kann.