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Mobbing bei Schwangerschaft

 

 

Ø      Die Befragung einer Frau durch einen Arbeitgeber betreffend das Bestehen einer Schwangerschaft ist unzulässig, es sei denn eine schwangere Frau wäre wegen der Besonderheit des künftigen Arbeitsplatzes zur Arbeitsleistung untauglich wie z.B. bei einer Tänzerin oder einem Mannequin.

 

Ø      Eine Offenbarungspflicht über das Bestehen einer Schwangerschaft besteht nur dann, wenn die Arbeitnehmerin von einem arbeitsschutzrechtlichen Arbeitsverbot betroffen ist und wenn von der Arbeitsleistung eine Gefahr für Mutter und Kind ausgeht  (Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11; Art. 62 Abs. 3 und 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV 1, SR 822.111).

 

Ø      Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fern bleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben (Art. 35a ArG), Die schwangere Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet bei jedem Fernbleiben vom Arbeitplatz ein neues Arztzeugnis vorzulegen.

 

Ø      Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten (Art. 324a Abs. 3 Obligationenrecht, OR).

 

Ø      Der Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin nicht kündigen (Art. 336c Bst. c Obligationenrecht, OR).  Die Arbeitnehmerin geniesst auch dann Kündigungsschutz wegen bestehender Schwangerschaft, wenn Sie bei der Kündigung durch den Arbeitgeber diesem die Schwangerschaft verschweigt und sich erst später darauf beruft.

 

Heinz Hofmann, Fürsprecher, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz

 

Zuletzt geändert:19.07.2007               Copyright Mobbing-Zentrale Schweiz