Mobbing-Zentrale Schweiz
Ich fühle mich gemobbt ! Soll ich zum Chef ?
Hat der Chef seine Fürsorgepflicht verletzt ? Darf ich Ihnen um Hilfe bitten ?
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) und Diskriminierungsverbot (Art. 3 und 4 Gleichstellungsgesetz)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz und Fürsorge zuteil werden zu lassen und dessen berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren.
Was hat der Arbeitgeber im Einzelnen zu tun, um seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gerecht zu werden ?
Ø Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen; er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt oder aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit diskriminiert werden.
Ø Der Arbeitgeber hat alle Eingriffe in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu unterlassen, die nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind, und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entsprechende Eingriffe von Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Dritten abzuwehren.
Ø Zu den geschützten Persönlichkeitsgütern gehören insbesondere Leben und Gesundheit, die körperliche und geistige Integrität, die persönliche und berufliche Ehre, die Stellung und das Ansehen im Betrieb, die Freiheit der persönliche Meinungsäusserung sowie der beruflichen Organisation.
Ø Was den Schutz der Gesundheit anbelangt, so ist nicht nur die physische, sondern auch die psychische Gesundheit zu verstehen. Der Arbeitnehmer darf nicht durch dauernde Kritik, Erfolgszwang und übermässigen Arbeits- und Leistungsdruck einem gesundheitsschädigenden Dauerstress ausgesetzt werden; aber auch eine Arbeitsbefreiung kann kränkend und persönlichkeitsverletzend sein, denn die Fürsorgepflicht beinhaltet die Pflicht, dem Arbeitnehmer Arbeit zuzuweisen.
Ø Der Arbeitgeber hat geeignete Massnahmen zu ergreifen, um Persönlichkeitsverletzungen durch Dritte (Vorgesetzte, Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten) entgegenzuwirken; ein Arbeitgeber, der nicht Mobbing verhindert, verletzt seine Fürsorgepflicht.
Ø Zu den geeigneten Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer gehört insbesondere die Pflicht, bei Konflikten mit Hilfe gemeinsamer Gespräche, geeigneter Weisungen, Ermahnungen für ein korrektes Arbeitsverhältnis zu sorgen; dazu gehört unter Umständen auch die Suche nach alternativen Lösungen wie eine betriebsinterne Versetzung (BGE 133 III 516 E. 6.6).
Ø Hat sich der Arbeitgeber nicht oder ungenügend um die Lösung des Konflikts bemüht, ist er seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen ? Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erweist sich in einem solchen Fall als missbräuchlich (s. dazu den Link "Kündigung"). Eine Kündigung ist aber nicht missbräuchlich, wenn wegen des schwierigen Charakters eines Arbeitnehmers eine konfliktgeladene Situation am Arbeitsplatz entstanden ist, die sich schädlich auf die gemeinsame Arbeit auswirkt, und wenn der Arbeitgeber zuvor sämtliche ihm zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um den Konflikt zu entschärfen (Bger 4A_63/2009 E. 3.1; BGE 132 117 E. 2.2).
Mobbing liegt vor, wenn ich überzeugt bin,
Ø dass ich systematisch und feindlich über einen längeren Zeitraum an meinem Arbeitsplatz isoliert und ausgegrenzt werde,
Ø dass ich Persönlichkeitsverletzungen und Mobbingattacken an meinem Arbeitsplatz ausgesetzt werde, ohne dass meine Vorgesetzten eingreifen,
Ø dass der Vorgesetzte im Betrieb meine Hilferufe für ein korrektes Arbeitsverhältnis unbeachtet lässt, keine Massnahmen zu meinem Schutz ergreift und somit seiner Fürsorgepflicht nicht gerecht wird,
Ø dass ich Diskriminierungen bezüglich der Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung habe erdulden müssen,
Ø dass ein unanständiges, einem geordneten Geschäftsgang unwürdiges Verhalten der Vorgesetzten und Arbeitskollegen im Betrieb darauf ausgerichtet ist, mich psychisch unter Druck zu setzen und damit gezielt am Arbeitsplatz auszugrenzen,
Ø dass ich am Arbeitsplatz sexuell belästigt werde,
Ø dass meine physische und psychische Gesundheit durch das Arbeitsumfeld erheblich gelitten hat,
Ø dass allfällige Leistungseinbussen als Folge des erlittenen Mobbings zu werten sind (BGE 125 III 73),
Ø dass durch die unsachliche Herabminderung meiner Leistungs-, Sozial- und Führungskompetenz meine Chancen für eine erfolgreiche Berufslaufbahn herabgemindert werden,
Heinz Hofmann, Fürsprecher / Rechtsanwalt, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz
Zuletzt geändert am 5. August 2010 Copyright Mobbing-Zentrale Schweiz