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Statuten]
Statuten
Art. 1
Rechtsnatur der Mobbingzentrale Schweiz
Die Mobbingzentrale Schweiz ist ein politisch und konfessionell
neutraler in der Schweiz tätiger Verein mit nicht wirtschaftlichem Zweck
im Sinne von Art. 60 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2
Zweck und Aufgaben der Mobbingzentrale Schweiz
Die Mobbingzentrale Schweiz hat zum Zweck, Mobbing-Betroffenen Hilfe
anzubieten und ihre Interessen zu wahren mit dem Ziel, in erster Linie
a) psychotherapeutische und psychologische Hilfe zu vermitteln,
b) den Arbeitsplatz zu erhalten,
c) Mobbing-Handlungen bewusst zu machen, für Beweissicherung zu sorgen
und Hilfe anzubieten bei der vollständigen und richtigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts,
d) die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen von
Mobbing-Betroffenen zu wahren, sei es insbesondere gegenüber dem
Arbeitgeber, der Pensionskasse, der Kranken- und Unfallversicherung und
der Sozialversicherung,
e) für Verhandlungen oder im Streitfall vor Gericht Rechtshilfe
anzubieten oder zu vermitteln,
f) durch geeignete PR-Massnahmen auf den volkswirtschaftlichen und
sozialpolitischen Schaden durch Mobbing aufmerksam zu machen,
g) Kontakte mit Vertretern von Politik, Wirtschaft, Interessenverbänden
und Gewerkschaften herzustellen, um Mobbing in Privatbetrieben und
öffentlichen Verwaltungen zu bekämpfen und um geeignete Massnahmen zur
Prävention von Mobbing zu prüfen und zu empfehlen,
h) lokale, regionale, und kantonale Mobbing-Kontaktstellen zu gründen,
für eine gegenseitige Vernetzung zu sorgen und ihre Arbeiten mit der
Mobbingzentrale Schweiz zu koordinieren,
i) öffentliches und privates Recht des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden für die Verbesserung der arbeitsrechtlichen, wirtschaftlichen
und sozialen Stellung von Mobbing-Betroffenen zu ändern,
j) durch Pflege internationaler Kontakte und den damit verbundenen
Austausch von Informationen die internationale Koordination in Sachen
Mobbingbekämpfung und deren Folgen sicherzustellen.
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Art. 3
Aktivmitgliedschaft [1]
/ Ein- und Austritt
1 Wer Aktivmitglied werden will, hat ein schriftliches Gesuch beim
Vorstand einzureichen.
2 Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin hat in seinem / ihrem
Beitrittsgesuch den Nachweis zu erbringen, dass
a) er/sie hinsichtlich Ausbildung, berufliche und nebenberufliche
Tätigkeit, Fach- und Sozialkompetenz zur Hilfeleistung für
Mobbing-Betroffene geeignet ist,
b) einen guten Leumund geniesst,
c) eine schriftliche Verpflichtung eingegangen ist, Geheimnisse und
Daten, die ihm / ihr im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Mobbingzentrale
Schweiz offenbart werden, geheimzuhalten.
3 Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes über
das Aufnahmegesuch. Eine Beschlussfassung ist auch auf dem
Zirkulationsweg zulässig
[2] .
4 Der Austritt aus der Mobbingzentrale Schweiz erfolgt durch
schriftliche Erklärung zu Handen des Vorstandes unter Einhaltung einer
Frist von mindestens drei Monaten auf Ende eines Kalenderjahres.
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Art. 3bis
[3]
Passivmitgliedschaft
1 Passivmitglied ist, wer den Verein ohne Stimm- und Wahlrecht eines
Aktivmitgliedes bei der Erfüllung seiner Aufgaben finanziell und
materiell unterstützt.
2 Für die Aufnahme als Passivmitglied oder für dessen Austritt ist Art.
3 Abs. 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
3 Bezüglich der Pflichten ist Art. 4 sinngemäss anwendbar.
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Art. 3ter
[4]
Aufnahme und Streichung der Namen natürlicher Personen und Institutionen
auf der Liste der Mobbinganlaufstellen
1Natürliche Personen und Institutionen, die beantragen, als Fach- und
Auskunftspersonen auf der Adressliste der Mobbinganlaufstellen gesetzt
zu werden, haben beim Vorstand ein Aufnahmegesuch einzureichen.
2 Auf die Einreichung eines Aufnahmegesuchs kann verzichtet werden, wenn
die Aufnahme durch Berufung erfolgen soll.
3 Der/die GesuchstellerIn hat den Nachweis zu erbringen, dass er/sie
hinsichtlich Fach- und Sozialkompetenz geeignet ist, eine
Beratungsfunktion in einer Mobbinganlaufstelle auszuüben.
4 Der Vorstand prüft die Aufnahmegesuche und entscheidet hierüber.
5 Der Vorstand streicht den Namen auf der Adressliste, wenn eine der auf
der Namensliste aufgeführten Personen gestorben oder im Fall von
juristischen Personen aufgelöst worden ist, oder eine dieser Personen
die Streichung selber beantragt, oder wenn die Voraussetzungen
hinsichtlich Fach- und Sozialkompetenz nachträglich nicht mehr gegeben
sind.
6 Die Entscheide des Vorstandes über Neuaufnahme und Streichung von
Personen und Institutionen auf der Adressliste sind endgültig und nicht
weiterziehbar.
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Art. 3 quater
[5]
Aktiv- und Passivmitgliedschaft von juristischen Personen und
Vereinigungen ohne juristische Persönlichkeit
1 Aktiv- oder Passivmitglieder können auch juristische Personen und
Vereinigungen ohne juristische Persönlichkeit sein.
2 Art. 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 Buchstaben a und b und Art. 3bis
gelangen sinngemäss zur Anwendung.
Art. 4
Pflichten der Mitglieder
1Jedes Mitglied ist zur Treue und Verschwiegenheit verpflichtet.
2Anvertrautes Gut ist sorgfältig aufzubewahren.
3Die Interessen der Mobbing-Betroffenen sind nach bestem Wissen und
Gewissen unter Beachtung der damit verbundenen Sorgfaltsverpflichtungen
zu wahren.
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Art. 5
[6]
Mitgliederbeitrag, Inkasso, Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung
1 Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für Aktiv- und
Passivmitglieder, die natürliche Personen sind, CHF 50.-.
2 Sind Aktivmiglieder juristische Personen oder Vereinigungen ohne
juristische Persönlichkeit, kann der Mitgliederbeitrag angemessen erhöht
werden.
3 Der Mitgliederbeitrag kann vom Vorstand in Härtefällen ganz oder
teilweise erlassen werden.
4 Der Kassier stellt den Mitgliedern innerhalb von 30 Tagen nach der
Jahresmitgliederversammlung Rechnung.
5 Wer seinen Mitgliederbeitrag nach erfolgter Mahnung nicht fristgerecht
bezahlt, wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung aus der Mobbing-Zentrale ausgeschlossen und aus
dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.
6 Die Zahlungs- und Mahnfristen betragen jeweils 30 Tage.
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Art. 5bis
[7]
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30.
September des nachfolgenden Jahres.
Art. 6
Finanzielle Leistungen der Hilfesuchenden
1 Zur Spesendeckung der Mobbingzentrale Schweiz werden angemessene
Beiträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen
Situation der Hilfesuchenden verlangt.
2 Erste Auskünfte und Hilfeleistungen für Hilfesuchende sind in der
Regel gratis.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Tarife von Aerzten,
Psychotherapeuten, Psychologen, Anwälten, Notaren, Treuhändern und
weiteren Fachpersonen, die von den Hilfesuchenden fallweise beigezogen
werden und nicht ehrenamtlich arbeiten.
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Art. 7
[8]
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem
Sekretär / der Sekretärin, und dem Kassier/ der Kassierin und nach
Bedarf bis zu sechs Beisitzern/Beisitzerinnen zusammen. Die Wahl erfolgt
an der jeweils im November stattfindenden Mitglieder-Jahresversammlung
für das nächste Kalenderjahr.
Art. 8
Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Mobbingzentrale Schweiz haftet
ausschliesslich ihr Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9
Verhältnis der Statuten zum Gesetz
Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis der
Mobbingzentrale Schweiz zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften
aufstellen, finden die Bestimmungen des Vereinsrechts von Art. 63 ff.
ZGB Anwendung.
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Art. 10
Auflösung der Mobbingzentrale Schweiz
Die Auflösung der Mobbingzentrale Schweiz kann jederzeit durch Beschluss
der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
Bolligen und Bern, den 8. November 2000
Der Präsident:
Die Sekretärin:
Heinz Hofmann
Marianne Hofmann
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[1] Aenderung gemäss Beschluss vom 23.01.2002 /
12.11.2002, [Zurück zum Text]
[2] s. Fussnote Nr. 1
[Zurück zum Text]
[3] s. Fussnote Nr. 1
[Zurück zum Text]
[4] Aenderung gemäss Beschluss vom 08.02.2003
[Zurück zum Text]
[5] Aenderung gemäss Beschluss vom 18.11.2003
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[6] Aenderung gemäss Beschluss vom 17.11.2005
[Zurück zum Text]
[7] s. Fussnote Nr. 5
[Zurück zum Text]
[8] s. Fussnote Nr. 5
[Zurück zum Text]
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