Rechtsgrundlagen

Obligationenrecht (OR, SR 220)

Art. 328 OR: Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen

1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.

2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs oder Haushalts angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Art. 328b: Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers bei der Bearbeitung von Personendaten

Art. 330a Zeugnis

Art. 336 OR: Kündigungsschutz, missbräuchliche Kündigung, Grundsatz

1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;

d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;

Art. 336a OR: Missbräuchliche Kündigung, Sanktionen

1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.

2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.

Art. 336b OR: Missbräuchliche Kündigung, Verfahren

1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11) und Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3, SR 822.113)

Art. 6 Abs. 1: Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. Er hat im weitern die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Art. 2 Abs. 1 Bst. d ArGV 3

Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten: Insbesondere muss er dafür sorgen, dass die Arbeit geeignet organisiert ist.

Kommentar:

Art. 6 Arbeitsgesetz und Art. 2 Abs. 1 Bst. d ArGV 3 sind auf alle Betriebe anwendbar, wo ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Abeitnehmer beschäftigt. Dies sind vor allem Betriebe der Industrie, des Handwerks, des Handels, des Bank-, Versicherungs-, Transport- und Gastgewerbes, der Krankenpflege und anderer Dienstleistungen, sowie auf Forstbetriebe öffentlicher Waldungen im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Forstpolizei. Ferner sind die Vorschriften des Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz auch anwendbar auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, ferner auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben, ausserdem auf Assistenzärzte, Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.

Werden die öffentlichrechtlichen Bestimmungen der Gesundheitspolizei und der Gesundheitsvorsorge verletzt kann der Arbeitnehmehmer nach Art. 54 Arbeitsgesetz bei der zuständigen Behörde Anzeige wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung einreichen (Einzelheiten dazu s. „Ich werde gemobbt – Was kann ich dagegen tun: Keine Panik“).

Allen Bundesrechtsgrundlagen ist gemeinsam, dass sie sich zum Begriff Mobbing ausschweigen, es findet sich keine Legaldefintion zum Begriff „Mobbing“. Einzig in der Botschaft des Bundesrates für die Referendumsabstimmung vom 29. November 1998 betr. die Aenderung des Arbeitsgesetzes wird darauf hingwiesen, dass der Arbeitgeber die persönliche Integrität der Beschäftigten auch gegen Mobbing schützen muss.

Es fehlt eine bundesrechtliche Bestimmung, die definiert, wie intensiv die Verletzung der physischen und psychischen Integrität sein muss, damit der bundesrechtliche Arbeitnehmerschutz zu greifen beginnt. Es wird den Gerichten überlassen, die unbestimmten Gesetzesbegriffe im konkreten Einzelfall auszulegen.

Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Mann und Frau (GIG, SR 151)

Art. 3: Diskriminierungsverbot

1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen auf eine Schwangerschaft.

2 Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Art. 6: Beweislasterleichterung

Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.

Art. 10: Kündigungsschutz

1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer folgt.

2 Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus.

3 Die Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden. Das Gericht kann die provisorische Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für die Dauer des Verfahrens anordnen, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kündigung erfüllt sind.

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)

Art. 8: Auskunftsrecht

1 Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.

2 Der Inhaber der Datensammlung muss ihr mitteilen:

a. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten;

5 Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Strafbestimmungen nach Arbeitsgesetz ArG

Nach Art. 59 ArG ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge… vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist bezüglich Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben anwendbar.

Nach Art. 61 ArG wird der Arbeitgeber mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Strafbestimmungen nach Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

In Frage kommt ferner unabhängig von Verfahren nach Arbeitsgesetz, OR, ZGB usw. eine Strafanzeige wegen:

  • Übler Nachrede (Art. 173 StGB)
  • Verleumdung (Art. 174 StGB)
  • Beschimpfung (Art. 177 StGB)
  • Drohung (Art. 180 StGB)
  • Nötigung (Art. 181 StGB)
  • Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
  • Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB)

Der Mobbing-Betroffene hat nach den Bestimmungen des öffentlichen Personalrechts keinen Anspruch darauf, dass gegen den Mobbing-Täter Disziplinarmasnahmen verhängt werden.

Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei Mobbing

Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR stellt dies eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Entsteht dadurch ein Schaden, so stehen dem geschädigten Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu (Art. 97 ff. OR).

Wird gegenüber einem Mobbingbetroffenenen Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen, welche sich als missbräuchlich erweist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung, die den Betrag nicht übersteigen darf, welche dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz (Art 336, 336a, 336b OR).

Neben diesen Ansprüchen steht dem mobbingbetroffenen Arbeitnehmer noch das Recht zu, eine „Anzeige“ nach Art. 54 Arbeitsgesetz einzureichen.

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