Mobbing-Zentrale Schweiz

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Antimobbing-Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen 

(SBB Post, Swisscom)

GAV - Gesamtarbeitsvertrag SBB  2005

1. Teil: Allgemeine  und schuldrechtliche Bestimmungen

A. Allgemeine Bestimmungen

 

Rechtsgrundlage 1

1Dieser GAV ist öffentlich-rechtlicher Natur.

 

  2Er stützt sich auf Artikel 15 SBBG und auf das BPG.

 

  3Finden sich weder in den genannten Vorschriften noch in diesem GAV Regelungen, so ist das OR subsidiär anwendbar.

                              2

 

 

Geltungsbereich

 3

1Dieser GAV gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SBB, soweit diese nicht privatrechtlich angestellt sind. Er gilt nicht für Personal, das im Ausland rekrutiert wird und dort tätig ist.

 

  2Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des GAV für besondere Personalgruppen regelt der Anhang 1.

 

  3Privatrechtlich angestellt wird das Lernpersonal nach BBG.

 

  4Weiter können privatrechtlich angestellt werden:

- Kaderangehörige bis zur zweiten Hierarchieebene (Artikel 5 Absatz 3bis Rahmenverordnun BPG);

- andere Personen in begründeten Einzelfällen (Artikel 6 Absatz 6 BPG).

 

2. Teil: Normative Bestimmungen

A. Arbeitsvertragliche Bestimmungen

 

  26
Persönlichkeits- und Datenschutz 1Die SBB trifft Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, inklusive zur Vermeidung von Mobbing.

 

  2Sie sorgt dafür, dass das Personal vor Diskriminierungen, insbesondere wegen der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt ist.

 

  3Der Datenschutz des Personals ist gewährleistet.

 

  4 ..........

 

  5Die Vertragsparteien regeln das Nähere in einer besonderen Vereinbarung.

 

 

F. Gesundheitsschutz und soziale Leistungen

1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

  126
Pflichten des SBB 1Die SBB trifft in allen Bereichen die nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des  Personals.

 

Oben

  GAV - Gesamtarbeitsvertrag Post (1.1.2002)

1 Geltungsbereich und Allgemeines

10 Geltungsbereich

Der Gesamtarbeitsvertrag Post (nachstehend: GAV) gilt für die in einem Arbeitsverhältnis zur Unternehmung "Die Schweizerische Post" (nachstehend: Post) stehenden Mitarbeitenden.

11 Ausnahmen vom Geltungsbereich

110 Höheres Kader

Zum höheren Kader gehören Mitarbeitende bis zur zweiten Kaderstufe sowie konzern- und bereichsweite Spezialistinnen und Spezialisten.

111 Aushilfen

..................................

112 Weitere Personalgruppen

a)   Lernpersonal in einer Ausbildung nach BBG sowie Junior-Praktikantinnen und Junior-Praktikanten;

b)   Praktikantinnen und Praktikanten;

c)   Heimarbeitende

d)   Mitarbeitende im Ausland.

 

12 Abweichende GAV-Bestimmungen

Für einzelne dem GAV unterstellte Personalgruppen können abweichende Bestimmungen erlassen werden.

14 Gleichstellung und Persönlichkeitsschutz

140 Grundsätze

1Mitarbeitende dürfen aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand usw. weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

2Die GAV-Parteien verpflichten sich dazu in ihren Bereichen:

-   die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu schützen;

-   die Gleichstellung zu verwirklichen; dies umfasst das Verbot von Diskriminierungen und Förderungsmassnahmen im Sinn der Schaffung faktischer Chancengleichheit;

-    Massnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing zu treffen sowie nötigenfalls für Abhilfe zu sorgen;

 

141 Umsetzung

1Mit der Umsetzung der Gleichstellung und des Persönlichkeitsschutzes sind befasst:

a)   die/der Gleichstellungsbeauftragte auf Konzernebene;

b)   die Ansprechspersonen in den Organisationseinheiten;

c)   die Paritätische Kommission Gleichstellung und Persönlichkeitsschutz;

d)   der Ausschuss als Fachkommission nach Artikel 13 Absatz 3 GIG (Ziff.3 Anhang 6).

2...................................

3...................................

4...................................

2 Verhältnis Post - Mitarbeitende

22 Rechte und Pflichten

226 Persönlichkeitschutz / Datenschutz

1Die/Der Mitarbeitende hat Anspruch auf den Schutz ihrer/seiner Persönlichkeit nach Ziffer 140.

2Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, der Post alle für das Arbeitsverhältnis notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige Aenderungen bekannt zu geben. Die Post garantiert den Schutz der Personaldaten. Die/Der Mitarbeitende oder eine bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsicht in das Personaldossier und die sie/ihn betreffenden Daten. Die Anwendungsbestimmungen über den Schutz der Personaldaten regeln die Einzelheiten.

5 Differenzen Post - Mitarbeitende

51 Pflichtverletzungen

510 Vorgehen; Verwarnung

511 Leistungs- und Verhaltensänderungen

512 Vorsorgliche Massnahmen

513 Entlassung

52 Streitigkeiten

 

Anhang 6 

Streitigkeiten zwischen der Post und einzelnen Mitarbeitenden

20 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 34 BPG)

1Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt die Post eine Verfügung. Die Post regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Verfügungen.

2............................

21 Interne Beschwerde (Art. 35 BPG)

Verfügungen der Post unterliegen der Beschwerde an die Konzernleiterin/den Konzernleiter.

22 Personalrekurskommission (Art. 36 BPG)

1Die Beschwerdeentscheide der Konzernleitung können bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission angefochten werden.

2......................................

3.......................................

 Oben

GAV - Gesamtarbeitsvertrag Swisscom 

( 1.1.2002-31.12.2003)

1 Geltungsbereich

Persönlich

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt unmittelbar für die Mitarbeitenden von Swisscom, die Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind. Für Nichtmitglieder gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV als einzelarbeitsvertragliche Bestimmungen.

Ausnahmen

Dieser GAV gilt nicht für:

-  Angehörige der Konzernleitung sowie des oberen und mittleren Kaders, die eine Vorgesetztenfunktion haben und gleichgestellte Fachspezialistinnen /Fachspezialisten und Projektleiterinnen/Projektleiter;

-    BBT-Lernpersonal;

-   Teilzeitbeschäftigte mit durchschnittlich weniger als 8  Wochenstunden;

-   Aushilfen bis drei Monate Anstellungsdauer und Praktikantinnen/Parktikanten.

 

2 Arbeitsvertragliche (normative) Bestimmungen

2.2 Persönlichkeits- und Datenschutz

Grundsätze

Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten leisten dazu ihren Beitrag.

Persönlichkeitsschutz

Swisscom achtet und schützt die Persönlichkeit der/des Mitarbeitenden und sorgt unter Beachtung der Ergonomie für einen angemessenen Gesundheitsschutz.

Beizug einer Vertrauensperson

Der/Die Mitarbeitende kann bei Differenzen mit Swisscom eine Vertrauensperson beiziehen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

-   persönliche Einstufung gemäss Lohnsystem und Mitarbeitendenbeurteilung;

-   Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende, insbesondere sexuelle Belästigung und Mobbing;

-   ordentliche Kündigung;

-   Aenderung des Arbeitsorts oder des Tätigkeitsbereichs.

Datenschutz

Der/Die Mitarbeitende ist verpflichtet, Swisscom alle für das Arbeitsverhältnis notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige Aenderungen bekannt zu geben. Swisscom garantiert den Schutz der Personendaten. Die/Der Mitarbeitende hat insbesondere das Recht auf Einsicht in das Personaldossier und die sie/ihn betreffenden Daten.

Arbeitszeugnis

Swisscom bekennt sich zu uncodierten Arbeitszeugnissen.

3 Vertragliche (schuldrechtliche) Bestimmungen

3.6 Schlichtungskommission und Schiedsgericht

3.6.1 Paritätische Schlichtungskommission

3.6.2 Schiedsgericht

Zuständigkeit / Parteien

Für Streitigkeiten zwischen den GAV-Parteien über die Auslegung und die Anwendung dieses GAV und der dazugehörenden Anhänge, die nicht durch die Paritätische Schlichtungskommission beigelegt werden können, ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht zuständig.

3.6.3 Zusammensetzung und Verfahren

Die Einzelheiten über die Zusammensetzung und das Verfahren sind im Anhang 5 (Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit) geregelt.