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Antimobbing-Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen
GAV - Gesamtarbeitsvertrag SBB
1. Teil: Allgemeine
und schuldrechtliche Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
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1 Geltungsbereich und
Allgemeines 10 Geltungsbereich Der Gesamtarbeitsvertrag Post (nachstehend: GAV) gilt für die in einem Arbeitsverhältnis zur Unternehmung "Die Schweizerische Post" (nachstehend: Post) stehenden Mitarbeitenden. 11 Ausnahmen vom
Geltungsbereich 110 Höheres Kader Zum höheren Kader gehören Mitarbeitende bis zur zweiten Kaderstufe sowie konzern- und bereichsweite Spezialistinnen und Spezialisten. 111 Aushilfen .................................. 112 Weitere Personalgruppen a) Lernpersonal in einer Ausbildung nach BBG sowie Junior-Praktikantinnen und Junior-Praktikanten; b) Praktikantinnen und Praktikanten; c) Heimarbeitende d) Mitarbeitende im Ausland.
12 Abweichende GAV-Bestimmungen Für einzelne dem GAV unterstellte Personalgruppen können abweichende Bestimmungen erlassen werden. 14 Gleichstellung und Persönlichkeitsschutz 140 Grundsätze 1Mitarbeitende dürfen aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand usw. weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. 2Die GAV-Parteien verpflichten sich dazu in ihren Bereichen: - die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu schützen; - die Gleichstellung zu verwirklichen; dies umfasst das Verbot von Diskriminierungen und Förderungsmassnahmen im Sinn der Schaffung faktischer Chancengleichheit; - Massnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing zu treffen sowie nötigenfalls für Abhilfe zu sorgen; 141 Umsetzung 1Mit der Umsetzung der Gleichstellung und des Persönlichkeitsschutzes sind befasst: a) die/der Gleichstellungsbeauftragte auf Konzernebene; b) die Ansprechspersonen in den Organisationseinheiten; c) die Paritätische Kommission Gleichstellung und Persönlichkeitsschutz; d) der Ausschuss als Fachkommission nach Artikel 13 Absatz 3 GIG (Ziff.3 Anhang 6). 2................................... 3................................... 4................................... 2 Verhältnis Post -
Mitarbeitende 22 Rechte und Pflichten 226 Persönlichkeitschutz
/ Datenschutz 1Die/Der Mitarbeitende hat Anspruch auf den Schutz ihrer/seiner Persönlichkeit nach Ziffer 140. 2Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, der Post alle für das Arbeitsverhältnis notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige Aenderungen bekannt zu geben. Die Post garantiert den Schutz der Personaldaten. Die/Der Mitarbeitende oder eine bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsicht in das Personaldossier und die sie/ihn betreffenden Daten. Die Anwendungsbestimmungen über den Schutz der Personaldaten regeln die Einzelheiten. 5 Differenzen Post -
Mitarbeitende 51 Pflichtverletzungen 510 Vorgehen; Verwarnung 511 Leistungs- und
Verhaltensänderungen 512 Vorsorgliche
Massnahmen 513 Entlassung 52 Streitigkeiten Anhang 6 Streitigkeiten zwischen der Post und einzelnen Mitarbeitenden 20 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 34 BPG) 1Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt die Post eine Verfügung. Die Post regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Verfügungen. 2............................ 21 Interne Beschwerde (Art. 35 BPG) Verfügungen der Post unterliegen der Beschwerde an die Konzernleiterin/den Konzernleiter. 22 Personalrekurskommission (Art. 36 BPG) 1Die Beschwerdeentscheide der Konzernleitung können bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission angefochten werden. 2...................................... 3....................................... GAV - Gesamtarbeitsvertrag Swisscom ( 1.1.2002-31.12.2003) 1 Geltungsbereich Persönlich Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt unmittelbar für die Mitarbeitenden von Swisscom, die Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind. Für Nichtmitglieder gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV als einzelarbeitsvertragliche Bestimmungen. Ausnahmen Dieser GAV gilt nicht für: - Angehörige der Konzernleitung sowie des oberen und mittleren Kaders, die eine Vorgesetztenfunktion haben und gleichgestellte Fachspezialistinnen /Fachspezialisten und Projektleiterinnen/Projektleiter; - BBT-Lernpersonal; - Teilzeitbeschäftigte mit durchschnittlich weniger als 8 Wochenstunden; - Aushilfen bis drei Monate Anstellungsdauer und Praktikantinnen/Parktikanten.
2 Arbeitsvertragliche (normative) Bestimmungen 2.2 Persönlichkeits- und Datenschutz Grundsätze Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten leisten dazu ihren Beitrag. Persönlichkeitsschutz Swisscom achtet und schützt die Persönlichkeit der/des Mitarbeitenden und sorgt unter Beachtung der Ergonomie für einen angemessenen Gesundheitsschutz. Beizug einer Vertrauensperson Der/Die Mitarbeitende kann bei Differenzen mit Swisscom eine Vertrauensperson beiziehen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen: - persönliche Einstufung gemäss Lohnsystem und Mitarbeitendenbeurteilung; - Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende, insbesondere sexuelle Belästigung und Mobbing; - ordentliche Kündigung; - Aenderung des Arbeitsorts oder des Tätigkeitsbereichs. Datenschutz Der/Die Mitarbeitende ist verpflichtet, Swisscom alle für das Arbeitsverhältnis notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige Aenderungen bekannt zu geben. Swisscom garantiert den Schutz der Personendaten. Die/Der Mitarbeitende hat insbesondere das Recht auf Einsicht in das Personaldossier und die sie/ihn betreffenden Daten. Arbeitszeugnis Swisscom bekennt sich zu uncodierten Arbeitszeugnissen. 3 Vertragliche
(schuldrechtliche) Bestimmungen 3.6 Schlichtungskommission
und Schiedsgericht 3.6.1 Paritätische
Schlichtungskommission 3.6.2 Schiedsgericht Zuständigkeit / Parteien Für Streitigkeiten zwischen den GAV-Parteien über die Auslegung und die Anwendung dieses GAV und der dazugehörenden Anhänge, die nicht durch die Paritätische Schlichtungskommission beigelegt werden können, ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht zuständig. 3.6.3 Zusammensetzung und
Verfahren Die Einzelheiten über die Zusammensetzung und das Verfahren sind im Anhang 5 (Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit) geregelt.
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