Mobbing-Zentrale Schweiz
Ich werde gemobbt – Was kann ich dagegen tun?Mobbing am Arbeitsplatz, Panik ? - Unternehmen
Sie nichts Unbedachtes Analysieren Sie die Situation: - Finden Sie heraus, wer Ihr Mobber
/ Ihre Mobber sind, was sie wollen. Bewahren Sie Ihr Tagebuch an einem
sicheren Ort auf! - Wollen Sie und können Sie
durchhalten?
Eines Tages wird die lang verdrängte Befürchtung zur Gewissheit: ich werde am Arbeitsplatz gemobbt. Panik ? Nein, versuchen Sie, einen klaren Kopf zu behalten und nicht emotional und unbedacht zu handeln. Es bestehen Möglichkeiten, sich erfolgreich dagegen zur Wehr zu setzen.
Soll ich zum Vorgesetzten gehen? Gibt es noch andere Ansprechspersonen ?
Der Vorgesetzte ist nach dem geltenden Bundesrecht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für das physische und psychische Wohl seiner Arbeitnehmer verantwortlich[1]. Er hat dafür zu sorgen, dass die Arbeit in seinem Betrieb geeignet organisiert ist und die Persönlichkeit seiner Arbeitnehmer geschützt wird. Kommt es im Betrieb durch Arbeitskollegen oder durch Vorgesezte zu Uebergriffen, so hat die Betriebsleitung im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht alles zu veranlassen, dass wieder rechtskonforme Verhältnisse hergestellt werden. Folgende Möglichkeiten stehen dem Arbeitnehmer offen, sich zur Wehr zu setzen: 1. Kommt die Unternehmensleitung ihren Verpflichtungen nicht nach, so bleibt dem Arbeitnehmer, wenn er den Arbeitgeber nicht vor Arbeits- bzw. Zivilgericht wegen Nichterfüllung des Arbeitsvertrages einklagen und sich damit der Gefahr einer Kündigung seines Arbeitsververhältnisses aussetzen will, als letzte Möglichkeit noch die Einreichung einer Anzeige an die zuständige kantonale Behörde wegen Nichteinhaltung öffentlichrechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung seiner Gesundheit offen. Diese Behörde - in der Regel handelt es sich um das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit oder für Bundesangestellte um die eidgenössischen Arbeitsinspektionen[2] in Lausanne und Zürich - ist verpflichtet, Mobbing-Anzeigen[3] zu prüfen. Es handelt sich um keine Verwaltungsbeschwerde, sondern um einen Rechtsbehelf, der ausserhalb des ordentlichen Prozessrechts steht. Die Behörden werden auf einen Sachverhalt aufmerksam gemacht, den sie - hätten sie darum gewusst - von Amtes wegen hätten aufgreifen müssen. Diese Anzeige, man nennt sie auch Aufsichtsbeschwerde, ist weder an Formen noch an Fristen gebunden. Der Arbeitnehmer darf bitten, dass seine Anzeige vertraulich behandelt wird.
Die Aufsichtsbehörden prüfen daraufhin, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Gesundheitspolizei einhält. Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern missachtet, so ergreift die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen durch Erlass einer (Verwaltungs-)Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; in besonders schweren Fällen kann der Betrieb für eine bestimmte Zeit sogar geschlossen werden. Gegen solche Verfügungen kann der Betrieb bzw. die Unternehmung bei der kantonalen Rekursbehörde eine (Verwaltungs-)Beschwerde einreichen. Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
2. Ferner ist zu prüfen, ob es noch weitere Ansprechspersonen gibt, welche Hilfestellung leisten können. Bei gesundheitlichen so vor allem psychischen Problemen sollte der Beizug eines Arztes, eventuell eines Psychiaters oder Psychotherapeuten, welcher mit Mobbingfragen vertraut ist, erwogen werden. Stehen Fragen betreffend das Arbeitsverhältnis, wie Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung, Arbeitszeugnis, sozialversicherungsrechtliche Probleme (Kranken- und Unfallversicherung, Arbeitslosenentschädigung, IV, AHV, usw.) im Vordergrund, so ist eine mit diesen Fragen bewanderte Mobbingfachstelle oder ein Rechtsanwalt beizuziehen.
3. Eine zusätzliche Kontaktnahme mit Arbeitnehmerverbänden bzw. Gewerkschaften ist immer zu empfehlen, da diese verpflichtet sind, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren; eine solche Kontaktnahme ist vor allem dann angezeigt, wenn der Arbeitgeber Mobbing als kollektives Kampfmittel gegen eine grössere Anzahl von Arbeitnehmern einsetzen sollte mit dem Ziel, den im Bundesrecht oder im Gesamtarbeitsvertrag verankerten Arbeitnehmerschutz rechtsmissbräuchlich auszuschalten.
Ich habe mich vorerst für ein Gespräch mit meinem Vorgesetzten am Arbeitsplatz entschieden, wie soll ich taktisch vorgehen ?
Selbst wenn Sie einem Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten vor Einleitung eines Verrwaltungsjustiz-, Zivil- oder Strafgerichtsverfahrens keine grosse Erfolgschance einräumen, so kann gegenüber Ihnen nicht später der Vorwurf erhoben werden, Sie hätten es versäumt, alle Möglichkeiten für eine gütliche Einigung bis zur Neige auszuschöpfen. Bei einem solchen Gespräch soll nicht nur Flagge zur Rettung Ihres angestammten Arbeitsplatzes gezeigt werden, es geht vor allem auch darum, gemeinsam mit dem Arbeitgeber nach innerbetrieblichen Lösungen zu suchen, welche die für Sie unhaltbare Situation in einem vertretbaren Rahmen entschärfen. Erheben Sie bei diesem Gespräch keine Pauschalvorwürfe, seien Sie sachlich, gehen Sie auf die Gegenargumente des Arbeitgebers ein, ohne dabei zu kapitulieren, zeigen Sie anhand von Einzelbeispielen auf, wann und wo gegenüber Ihnen nicht vertragskonform gehandelt worden ist; vor allem sind Verletzungen der persönlichen Integrität sowie allenfalls auch eine Gefährdung und Verletzung Ihrer Gesundheit (s.u. N. 1; Art. 328 OR, Art. 28 ff. Zivilgesetzbuch, ZGB) aufzuzeigen. Zu den persönlichkeitsverletzenden Tatbeständen gehört unter anderem jede schikanöse und entwürdigende Behandlung des Arbeitnehmers und die Herabminderung des Ansehens als beruflich fähiger Mensch. Verlangen Sie unter Wahrung der allgemein gültigen Anstandsregeln ohne weitergehende Drohung umgehend betriebliche Abhilfe. Vertröstungen auf Reorganisationen in unbestimmter Zukunft dürfen Sie als unzulässige Verzögerungstaktik ablehnen. Rasten Sie nicht ohne Not aus, Arbeitgeber, die sich nicht rechtskonform verhalten, dürfen nicht in einem Akt der Selbstjustiz auf den Weg der Tugend gezwungen werden. Sie würden sich dadurch nur selber strafbar machen und ferner Ihre weitere berufliche Entwicklung gefährden; in Anwendung des Inversionsprinzips würde Ihnen zudem jede Sozialkompetenz abgesprochen. Vor allem ist wichtig, dass Sie den Verlauf und das Ergebnis dieses Gesprächs, unabhängig von dessen materiellen Ausgang, schriftlich festhalten und Ihrem Vorgesetzten aktenkundig bekannt geben. Ein solches Schreiben kann bei einem nachfolgenden Verfahren vor Verwaltungsjustiz- oder Gerichtsbehörden als Beweismittel von entscheidender Bedeutung sein.
Soll ich eine Rechtsschutzversicherung abschliessen ?
Wollen Sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen, unverzeihlich leichtsinnig zu sein, müssen Sie rechtzeitig Vorsorge treffen. Es ist daher ratsam, schon bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen. Denken Sie daran, dass auch ein sehr gutes Arbeitsverhältnis nicht immer auf Dauer ist. Nichts ist sicher, alles ist raschen Aenderungen unterworfen. Halten Sie sich stets vor Augen, dass ein brennendes Haus nicht mehr versichert werden kann. Befinden Sie sich in einer arbeitsrechtlichen Krisensituation, kann das Fehlen einer Rechtsschutzversicherung zu Nachteilen führen, die unter Umständen Ihre Existenz gefährden. Mit dem Abschluss einer solchen Versicherung können Sie finanzielle Risiken bei der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Forderungen eliminieren. Die Bezahlung von Versicherungsprämien darf Sie nicht davon abhalten, optimal Ihre wirtschaftliche Existenz und letzten Endes Ihr finanzielles Ueberleben zu sichern.
Soll ich bei Mobbing das Arbeitsverhältnis kündigen ?
Kündigen Sie nicht in einer Phase der Depression, Frustration, Verzweiflung oder Wut ihr Arbeitsverhältnis, ohne vorher genau abgeklärt zu haben, wie nachher Ihre arbeitsrechtliche, wirtschaftliche und soziale Zukunft aussieht. Es ist leicht, etwas aufzugeben, unter Umständen aber schwer, unter Negativvorzeichen wieder etwas Neues mit Aussicht auf Erfolg aufzubauen. Fühlen Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, vernunftkonform zu handeln, dürfte es angezeigt sein, mit einem Arzt zu prüfen, ob Sie noch arbeitsfähig sind. Sollten Sie krank geschrieben werden, geht es nicht nur um die Wiederherstellung Ihrer physischen und psychischen Gesundheit, sondern unter Umständen auch um eine Neuausrichtung Ihres beruflichen und sozialen Lebens. Betrachten Sie in keinem Fall Ihre Krankheit als verlorene Zeit, sondern nutzen Sie diese für eine umfassende kompetente und unabhängige Beratung durch betriebsunabhängige Drittpersonen und Fachstellen. Verstehen Sie einen krankheitsbedingten Marschhalt nicht als persönliche Bankrotterklärung, sondern vielmehr als Chance für eine optimale Neuausrichtung Ihres Lebens unter Berücksichtigung aller Ihnen wichtig erscheinenden Faktoren ! Nehmen Sie sich die dazu notwendige Zeit, lassen Sie sich nicht drängen !
Beachten Sie, dass eine Kündigung, sobald der Arbeitgeber davon Kenntnis genommen hat, nicht widerrufen werden kann.
Was kann ich zur Beweissicherung bei Mobbing beitragen ?
Zur Beweissicherung ist das Verfassen eines Mobbing-Tagebuchs empfehlenswert: Wer mobbt mich? Kollegen? Vorgesetzte? Wer tut was, wann und wie: es sind möglichst präzise Angaben von beteiligten Personen, Zeugen, Handlungen, Orten, Daten und Zeiten zu machen; ferner sind allfällige Beweisstücke zu sammeln und alle beweisrelevanten Aufzeichnungen und Akten an einem sicheren Ort, zu dem unbefugte Drittpersonen keinen Zugang haben, aufzubewahren. Welche Beweggründe könnten hinter dem Mobbing stecken? Was wird beabsichtigt? Habe ich Verbündete? usw. Eine Analyse der jeweiligen Situation ist von grossem Nutzen, und dies sowohl für die gemobbte Person wie auch später für allfällige Vertrauenspersonen wie Ärzte, Mobbing-Beauftragte, Anwälte und Richter. Ausser dem Mobbing-Tagebuch können auch die dem behandelnden Arzt anvertrauten Angaben über Mobbing im Arbeitsumfeld, welche in der ärztlichen Krankengeschichte enthalten sind, hilfreich sein. Wenn eine durch Mobbing betroffene Person Ihren Arzt, bei dem sie in Behandlung steht, im Fall eines Beweisnotstandes vom Arztgeheimnis entbindet, so können die Aufzeichnungen dieses Arztes von Bedeutung sein.
Das Arbeitsplichtenheft wird geändert, was soll ich tun ?
Seien Sie vorsichtig, wenn Ihr Arbeitgeber versucht, einseitig und ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung Ihr Pflichtenheft abzuändern oder ein Outplacement verbunden mit vagen Absichtserklärungen für eine künftige berufliche Besserstellung mundgerecht zu machen. Aenderungen des Arbeitspflichtenhefts können bei genauerem Hinsehen nachteilig sein und ausserdem eine Vorbereitungshandlung für eine nachfolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Im Zweifelsfall sind Aenderungen des Pflichtenhefts aktenkundig abzulehnen, solange diese Aenderungen nicht vorgängig gemeinsam durch Sie und eine unabhängige und fachkompetente Drittperson auf ihre Unbedenklichkeit hin geprüft worden sind.
Kündigt ein Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag, weil Sie mit einer nachteiligen Vertragsänderung nicht einverstanden sind, muss der Arbeitgeber immer die vertraglichen Kündigungsfristen einhalten. Diese sind auch einzuhalten, wenn Sie mit einer vertraglichen Schlechterstellung einverstanden sind.
Soll ich als Einzelkämpfer gegenüber meinem Arbeitgeber auftreten ?
Solidarisches Verhalten kann eine grosse Stütze für die von Mobbing betroffene Person sein, vor allem dann, wenn Arbeitskollegen, der Arbeitnehmerverband bzw. die Gewerkschaft ihre Sympathie und Unterstützung öffentlich zeigen und zu Gunsten der gemobbten Person aktiv werden. Solidarisches Handeln genügt für sich allein aber noch nicht, die durch Mobbing betroffene Person vor weiteren betrieblichen Unannehmlichkeiten zu schützen. Erhebt die durch Mobbing betroffene Person zum Beispiel unsachliche oder nicht beweisbare Anschuldigungen, so verletzt sie damit die Treuepflicht des Arbeitnehmers, was zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen könnte. Seien Sie vor allem sorgfältig bei der Wortwahl bei Gesprächen mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen. Vermeiden Sie bei innerbetrieblicher Kritik das Wort Mobbing, weisen Sie daher ausschliesslich auf konkrete Sachverhalte hin, die nach Ihrer Ansicht vertrags- und rechtswidrig sind; verzichten Sie auf eine zusätzliche Kommentierung dieser Sachverhalte, sie könnte zum Anlass genommen werden, Ihnen weitere Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu machen. Es wäre kontraproduktiv, sich in einer Krisensituation dazu hinreissen zu lassen, die Ihnen überbundenen arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nach bestem Wissen und Gewissen korrekt zu erfüllen. Lassen Sie sich vom Arbeitgeber nicht provozieren. Provokationen werden eingesetzt, um einerseits vom ursprünglichen Problem abzulenken und um andererseits zu versuchen, innerbetriebliche Probleme, die Sie nicht zu verantworten haben, auf Sie abzuwälzen.
Was mache ich, wenn mir gekündigt wird?
- Sie müssen immer verlangen, dass eine Kündigung schriftlich begründet wird.
- Gegen jede Kündigung ist innerhalb der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache zu erheben (missbräuchliche Kündigung). Andernfalls setzen Sie sich der Gefahr aus, dass die Arbeitslosenversicherung Ihnen wegen selbstverschuldeter Kündigung in Ihrer Bezugsberechtigung für 10-20 Tage einstellt[4].
Sind Selbstzweifel bei Mobbing gerechtfertigt ?
Wenn Sie gemobbt werden, so zweifeln Sie nicht an Ihrer Person, Ihrem Charakter und Ihren Fähigkeiten. Mobbing wird immer mehr von Einzelpersonen und vor allem von Gruppierungen und Organisationen zu unredlichen Zwecken als Kampfmittel systematisch eingesetzt.
[1] Nach Art. 328 Obligationenrecht (OR, SR 220) und Art. 6 Abs. 1 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. In diesem Zusammenhang wird ferner auf Art. 2 Abs. 1 Bst. d der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3, SR 822.113) und auf die Wegleitung zu dieser Bestimmung hingewiesen.
In der Botschaft des Bundesrates für die Referendums-Volksabstimmung vom 29. November 1998 betr. die Aenderung des Arbeitsgesetzes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die persönliche Integrität der Beschäftigten auch gegen Mobbing schützen muss (s. dazu auch Art. 328 Abs. 2 OR).
Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz, Art. 1 in Verbindung mit Art. 3a, sind anwendbar auf alle Betriebe, wo ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, ferner für Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, ausserdem auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben, auf Assistenzärzte, Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.
[2] Art. 75 Abs. 1 Bst. i und Art. 76 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111)
[3] Art. 54 in Verbindung mit Art. 51 ff. Arbeitsgesetz
[4] Art. 30 des Bundesgesetzes vom 25 Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0)
|