Mobbing-Zentrale Schweiz
Informationspflicht des Arbeitgebers (Art. 330b OR)
Wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über
Werden mitteilungspflichtige Elemente während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Aenderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen (Art. 330b Abs. 2 OR).
Die Informationspflicht (Art. 330b OR) ist als Teil der Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) des Arbeitgebers zu betrachten.
Die Informationspflicht muss schriftlich erfüllt sein. Das Erfordernis der Schriftlichkeit bezieht sich aber nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages; für Arbeitsverträge gilt nach wie vor die Formfreiheit.
Die Informationen müssen nicht in einem speziellen Dokument aufgeführt sein. Es genügt, wenn sie in mehreren Dokumenten verteilt enthalten sind wie z.B. im Einstellungsschreiben, welches über Namen der Vertragsparteien und Funktion des Arbeitnehmers informiert oder in der ersten Lohnabrechnung, welche Angaben über den vereinbarten Lohn enhält.
Was die Funktion des Arbeitnehmers anbelangt, wird eine Information über die Funktion und die hierarchische Stellung des Arbeitnehmers verlangt. Eine Stellenbeschreibung, wie sie in der Praxis als Anhang zu schriftlichen Arbeitsverträgen zu finden ist, braucht nicht abgegeben zu werden.
Wie ist bei Verletzung der Informationspflicht vorzugehen ?
Ø Die Informationspflicht ist selbständig klagbar; von Leistungsklagen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist aber eher abzuraten;
Ø Eine beharrliche Verweigerung des Arbeitgebers, die Informationspflicht zu erfüllen, kann den Arbeitnehmer zur Verweigerung seiner Arbeitsleistung berechtigen.
Ø Ist der Arbeitgeber wiederholt fruchtlos gemahnt worden, seiner Informationspflicht nachzukommen, darf das Arbeitsverhältnis auch fristlos gekündigt werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Gerichte den Arbeitnehmern Beweiserleichterungen gewähren, um zu vermeiden, dass die Pflichtverletzung dem Arbeitgeber zum Vorteil wird.
Heinz Hofmann, Fürsprecher / Rechtsanwalt, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz
Zuletzt geändert am 5. August 2010 Copyright Mobbing-Zentrale Schweiz