Mobbing-Zentrale Schweiz
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Rechtsgrundlagen Obligationenrecht
(OR, SR 220) Art. 328 OR 1Der Arbeitgeber hat im
Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten
und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu
nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss
insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von
sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. 2Er hat zum Schutz von
Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die
nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar
und den Verhältnissen des Betriebs oder Haushalts angemessen sind,
soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die
Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Art. 328b: Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers bei der Bearbeitung von Personendaten Art. 330a Zeugnis Art. 336 OR: Kündigungsschutz, missbräuchliche Kündigung, Grundsatz 1Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
Art. 336a OR: Missbräuchliche Kündigung, Sanktionen 1Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. 3Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.
Art. 336b OR: Missbräuchliche Kündigung, Verfahren 1Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. 2Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt. Bundesgesetz vom 13. März 1964
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR
822.11) und Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz
(Gesundheitsvorsorge, ArGV 3, SR 822.113)
Art. 6 Abs. 1 : Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu
treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der
Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen
sind. Er hat im weitern die erforderlichen Massnahmen zum Schutze
der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Art. 2 Abs. 1 Bst. d ArGV Der Arbeitgeber muss alle
Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu
wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit
der Arbeitnehmer zu gewährleisten: Insbesondere muss er dafür
sorgen, dass die Arbeit geeignet organisiert ist. Kommentar Art. 6 Arbeitsgesetz und Art. 2
Abs. 1 Bst. d ArGV 3 sind auf alle Betriebe anwendbar, wo
ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere
Abeitnehmer beschäftigt. Dies sind vor allem Betriebe der
Industrie, des Handwerks, des Handels, des Bank-, Versicherungs-,
Transport- und Gastgewerbes, der Krankenpflege und anderer
Dienstleistungen, sowie auf Forstbetriebe öffentlicher Waldungen im
Sinne der Bundesgesetzgebung über die Forstpolizei. Ferner sind die
Vorschriften des Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz auch
anwendbar auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und
Gemeinden, ferner auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit
oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit
ausüben, ausserdem auf Assistenzärzte, Lehrer an Privatschulen
sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten. Werden die öffentlichrechtlichen
Bestimmungen der Gesundheitspolizei und der Gesundheitsvorsorge
verletzt kann der Arbeitnehmehmer nach Art.
54 Arbeitsgesetz bei der zuständigen Behörde Anzeige wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder
einer Verfügung einreichen (Einzelheiten dazu s. "Ich werde
gemobbt - Was kann ich dagegen tun: Keine Panik"). Allen Bundesrechtsgrundlagen ist
gemeinsam, dass sie sich zum Begriff Mobbing ausschweigen, es findet
sich keine
Legaldefintion zum Begriff "Mobbing". Einzig in
der Botschaft des Bundesrates für die Referendumsabstimmung vom 29.
November 1998 betr. die Aenderung des Arbeitsgesetzes wird darauf
hingwiesen, dass der Arbeitgeber die persönliche Integrität der
Beschäftigten auch gegen Mobbing schützen muss. Es fehlt eine bundesrechtliche
Bestimmung, die definiert, wie intensiv die Verletzung der
physischen und psychischen Integrität sein muss, damit der
bundesrechtliche Arbeitnehmerschutz zu greifen beginnt. Es wird den
Gerichten überlassen, die unbestimmten Gesetzesbegriffe im
konkreten Einzelfall auszulegen. Bundesgesetz vom 24. März 1995
über die Gleichstellung von Mann und Frau (GIG, SR 151) Art. 3: Diskriminierungsverbot 1Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch
indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf
den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei
Arbeitnehmerinnen auf eine Schwangerschaft. 2Das Verbot gilt
insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der
Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung
und Entlassung. 3 .... Art. 6: Beweislasterleichterung Bezüglich der Aufgabenzuteilung,
Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und
Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung
vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht
wird.
Art. 10: Kündigungsschutz 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer folgt. 2Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus. 3Die Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden. Das Gericht kann die provisorische Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für die Dauer des Verfahrens anordnen, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kündigung erfüllt sind. 4 .... 5 .... Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) Art. 8 1Jede Person kann vom
Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über
sie bearbeitet werden. 2Der Inhaber der
Datensammlung muss ihr mitteilen: a. alle
über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten; 5Die Auskunft ist in der
Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie
sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. Strafbestimmungen nach
Arbeitsgesetz Nach Art. 59 ArG ist der
Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften über die
Gesundheitsvorsorge......... vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist bezüglich
Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben anwendbar. Nach Art. 61 ArG wird der
Arbeitgeber mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse
bestraft. Strafbestimmungen nach
Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) In Frage kommt ferner unabhängig
von Verfahren nach Arbeitsgesetz, OR, ZGB usw. eine Strafanzeige
wegen · Uebler Nachrede (Art. 173 StGB) · Verleumdung (Art. 174 StGB) · Beschimpfung (Art. 177 StGB) · Drohung (Art. 180 StGB) · Nötigung (Art. 181 StGB) · Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) · Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) Der Mobbing-Betroffene hat nach den
Bestimmungen des öffentlichen Personalrechts keinen Anspruch
darauf, dass gegen den Mobbing-Täter Disziplinarmasnahmen verhängt werden. Ansprüche des Arbeitnehmers
gegen den Arbeitgeber bei Mobbing Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht
nach Art. 328 OR stellt dies eine Verletzung des Arbeitsvertrages
dar. Entsteht dadurch ein Schaden, so stehen dem geschädigten
Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des
Vertrages zu (Art. 97 ff. OR). Wird gegenüber einem
Mobbingbetroffenenen Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen,
welche sich als missbräuchlich erweist, so hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Entschädigung, die den Betrag nicht übersteigen
darf, welche dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate
entspricht. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche auf
Schadenersatz (Art 336, 336a, 336b OR).
Neben diesen Ansprüchen steht dem
mobbingbetroffenen Arbeitnehmer noch das Recht zu, eine "Anzeige" nach
Art. 54 Arbeitsgesetz einzureichen (Einzelheiten dazu s. "Ich
werde gemobbt - Was kann ich dagegen tun: Keine Panik"). Was nun ? Alle Rechtsgrundlagen bleiben
Makulatur, wenn Sie gegen Mobbing nichts unternehmen. Sie müssen
die Kraft und den Mut aufbringen, sich dagegen zu wehren ! Heinz Hofmann, Fürsprecher, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz Copyright Mobbing-Zentrale Schweiz
Adresse: Mobbing-Zentrale Schweiz Postfach 438 CH-3065 Bolligen-Station Tel. + Fax 031 921 11 09 E-mail: info[at]mobbing-zentrale.ch
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