Mobbing-Zentrale-Schweiz                                                     

 

                         

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Muster: Verfasser: Heinz Hofmann, Fürsprecher, Präsident der Mobbing-Zentrale

 

Projekt Patenschaft

Liebe Vereinsmitglieder

Anlässlich der letzten Jahresmitgliederversammlung vom 18. November 2004 ist ein "Projekt Patenschaften" gutgeheissen und zu dessen Realisierung ein Rahmenkredit von Fr. 2`000.- gesprochen worden.

Um was geht es ?

Mobbingbetroffene Arbeitnehmer wünschen nicht nur Rat und fachliche Unterstützung in medizinischer, psychologischer, juristischer und theologischer Hinsicht, sondern vermissen auch den Kontakt mit Menschen, die sie anhören und sich für ihre sozialen Probleme und Nöte Zeit nehmen. Es geht darum, Selbstvertrauen und ein durch Mobbing zerstörtes Sozialnetz mit Hilfe einer Patenschaft wieder aufzubauen und den mobbingbetroffenen Arbeitnehmern Mut zur Gestaltung ihrer Zukunft zu machen.

 

Hilfe ja, aber wie vorgehen ?

Der Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz wendet sich vorerst an ihre Mitglieder zur Uebernahme einer Patenschaft, weil davon auszugehen ist, dass die Vereinsmitglieder am ehesten motiviert sind, eine solche Aufgabe zu übernehmen. Wir hoffen, dass Sie sich angesprochen fühlen, ehrenamtlich ohne Entschädigung für die geleistete Arbeit eine anspruchsvolle soziale Aufgabe zu übernehmen.

Die Uebernahme einer solchen Aufgabe ist immer mit Rechten und Pflichten verbunden. Damit jede Vertragspartei, d.h. der Pate bzw. die Patin und der/die mobbingbetroffene ArbeitnehmerIn, von Anfang an genau im Bilde sind, was auf sie zukommt, muss Transparenz geschaffen werden. Enttäuschte Erwartungen sind für alle Beteiligten kontraproduktiv und wirken frustrierend.

Auf was lassen Sie sich ein, was müssen Sie wissen ?:

 

Ø      Jede Vertragspartei muss den Vertragsinhalt, insbesondere ihre Rechte, Pflichten und ihren Verantwortungsbereich kennen und darüber hinaus wissen, was sie erwartet und wo Grenzen gezogen sind.

Ø      Der Vorstand der Mobbing-Zentrale ist gegenüber dem Paten / der Patin weisungsberechtigt.

Ø      Eine Patenschaft beinhaltet einzig eine zwischenmenschliche, soziale Hilfestellung ohne jede weitergehende Verpflichtung.

Ø      Der Pate / die Patin ist ermächtigt, Inhalt, Verfügbarkeit und Dauer seines/ihres Einsatzes selber zu bestimmen.

Ø      Die Patenschafts-Vertragsparteien und auch der Vorstand der Mobbing-Zentrale dürfen eine Patenschaft ohne Begründung und ohne Einhaltung von Fristen kündigen.

Ø      Allfällige mit der Patenschaft verbundene Verantwortlichkeiten und Haftungen zu Lasten des Paten / der Patin und der Mobbing-Zentrale sowie dessen Vorstand werden von vorneherein abgelehnt bzw. wegbedungen.

Ø      Mobbingbetroffene Personen bleiben für alle ihre Handlungen oder Unterlassungen alleinverantwortlich, es sei denn sie schliessen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit dem Paten / der Patin eine Zusatzvereinbarung ab.

Ø      Die Verpflichtung des Paten/der Patin zur Verschwiegenheit schafft eine gegenseitige Vertrauensgrundlage.

Ø      Der Pate / die Patin ist einer "Geschäfts"-Kontrolle durch den Vorstand der Mobbing-Zentrale unterworfen: der Pate / die Patin ist auskunftspflichtig und hat dem Vorstand der Mobbing-Zentrale halbjährlich einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über seine / ihre Tätigkeit abzugeben.

Ø      Der mobbingbetroffene Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene Arbeitnehmerin ist jederzeit befugt, mit dem Präsidenten der Mobbing-Zentrale Schweiz Kontakt aufzunehmen und diesen zu bitten, unter allfälligem Beizug von fachkundigen Vereinsmitgliedern für geeignete Hilfe zu sorgen. Der Präsident der Mobbing-Zentrale ist gleichzeitig Anlaufstelle für Beschwerden mobbingbetroffener ArbeitnehmerInnen betr. die Tätigkeit des Paten / der Patin.

Ø      Die Patenschaft ist politisch und konfessionell neutral; die Persönlichkeit des mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin ist vom Paten / von der Patin zu achten, es darf kein Zwang zu einem bestimmten Handeln oder Verhalten geben, jede Indoktrinierung wird als Verstoss gegen die ethischen Grundsätze gewertet.

Ø      Die Arbeit des Paten / der Patin ist ehrenamtlich und ohne Entschädigung für die geleistete Arbeit unter Vorbehalt ausgewiesener Spesen für öffentliche Transportmittel 2. Kl. mit Halbtaxabo oder für Reisespesen mit einem Personenwagen (Ansatz: CHF -.50 pro Kilometer) ohne Zusatzvergütung für Mahlzeiten und Getränke.

 

Sie erhalten in der Beilage zwei Vertragsformulare: Der eine Vertrag (Rahmenvertrag) regelt die Beziehungen zwischen der Mobbing-Zentrale und dem Paten / der Patin, der zweite Vertrag (Patenschaftsvertrag) regelt die Beziehungen zwischen dem Paten / der Patin und dem mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin.

 

Wir hoffen, dass wir Interesse geweckt haben zur Uebernahme einer solchen Aufgabe. Es versteht sich von selbst, dass Sie vor der Uebernahme einer solchen Aufgabe gemeinsam mit anderen Paten / Patinnen durch den Vorstand der Mobbing-Zentrale sorgfältig vorbereitet und instruiert werden.

 

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung und verbleiben

 

                                                                  mit freundlichen Grüssen

                                                                  der Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz

Beilagen:

  • Rahmenvertrag zur Errichtung von Patenschaften

  • Patenschaftsvertrag


 

 

Rahmenvertrag zur Errichtung von Patenschaften

zwischen

 der Mobbing-Zentrale Schweiz, vertreten durch den Vorstand

 und

 dem Paten / der Patin, Herrn/Frau ………………

 

Strasse

PLZ/Ort

Tel.

Fax

E-Mail

 

 

  1. Herr / Frau  ……………… verpflichtet sich gegenüber dem Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz für einen oder mehrere mobbingbetroffene Arbeitnehmer / eine oder mehrere mobbingbetroffene Arbeitnehmerinnen die Aufgabe eines Paten / einer Patin für die Dauer von ……… Monaten zu übernehmen.

 

  1. Eine Patenschaft entsteht durch Vertrag zwischen dem Paten / der Patin und dem mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin. Der Vorstand der Mobbing-Zentrale hat die Oberaufsicht über die Patenschaft und ist gegenüber dem Paten / der Patin weisungsberechtigt.

 

  1. Aufgabe eines Paten / einer Patin ist die menschliche Betreuung und Begleitung eines mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / einer mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin mit dem Ziel, ihr Selbstbewusstsein zu stärken, ihre Anstrengungen zur Einbindung in Familie, Gesellschaft und Arbeitswelt zu unterstützen. Der Pate / die Patin ist ermächtigt, den Inhalt und den Umfang seines / ihres Arbeitseinsatzes selber nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse des / der Betreuten zu definieren.

 

  1. Eine Patenschaft ist politisch und konfessionell neutral. Der Pate / die Patin darf auf den mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene Arbeitnehmerin nicht Zwang zu einem bestimmten Handeln oder Verhalten ausüben, sondern hat ihn / sie unabhängig von seinen / ihren eigenen Ansichten unter Beachtung ethischer Grundsätze als Persönlichkeit zu respektieren.

 

  1. Dieser Rahmenvertrag kann von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen und aufgehoben werden.

 

  1. Der Pate / die Patin ist gegenüber dem Vorstand der Mobbing-Zentrale verpflichtet, die Aufhebung eines Patenschaftsvertrages innerhalb von fünf Tagen mitzuteilen.

 

  1. Die Patenschaft hat auf die Handlungsfähigkeit des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin keinen Einfluss, er / sie bleibt für alle seine / ihre Handlungen eigenverantwortlich. Der Pate / die Patin ist nicht verpflichtet, anstelle oder in Vertretung des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin zur Wahrung dessen / deren Interessen zu handeln und sogar selbst dann, wenn Handlungsbedarf bestünde.

 

  1. Der Pate / die Patin bietet auf Wunsch des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin seine Hilfe bei der Suche nach einer medizinisch, juristisch, psychologisch und / oder theologisch ausgebildeten Fachperson zur Wahrung seiner / ihrer Gesundheit und Rechte an. Die Wahl der Fachperson ist Sache des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin. Auftraggeber ist der / die mobbingbetroffene Arbeitnehmerin, dieser / diese haftet allein für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen und insbesondere für die Honorarforderungen.

 

  1. Wird der Pate / die Patin vom mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin mit der Erfüllung einer Aufgabe betraut, welche über die zwischenmenschliche Betreuung hinausgeht, so handelt es sich um einen zusätzlichen Vertrag zwischen Pate / Patin und dem mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin für dessen Erfüllung der Pate / die Patin nach den Bestimmungen des Obligationenrechts alleinverantwortlich ist. Die Mobbing-Zentrale Schweiz und dessen Vorstand lehnen jede zivil- und strafrechtliche Verantwortung und Haftung für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen und nicht gehörige Erfüllung ab.

 

  1. Die Mobbing-Zentrale Schweiz und dessen Vorstand lehnen darüber hinaus jede weitergehende zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung und Haftung ab, wenn der vorliegende Vertrag überhaupt nicht oder nicht gehörig erfüllt wird (Art. 97 ff. OR).

 

  1. Der Pate / die Patin ist gegenüber dem Vorstand der Mobbing-Zentrale auskunftspflichtig und hat ihm halbjährlich per Ende Juni und per Ende Dezember des laufenden Jahres und bei Aufhebung bzw. Widerruf einer Patenschaft einen schriftlichen Bericht über seine / ihre Tätigkeit für jeden einzelnen mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / jede einzelne mobbing-betroffene Arbeitnehmerin abzugeben. Der Pate / die Patin hat sich vom mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / von der mobbingbetroffenen Arbeit-nehmerin ermächtigen zu lassen, alle erhaltenen Auskünfte vollständig und richtig in diesen Bericht aufnehmen zu dürfen. Dieser Bericht ist vom mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / von der mobbingbetroffenen Arbeit-nehmerin mitzuunterzeichnen.

 

  1. Der Pate / die Patin ist unter Vorbehalt der Ziffer 11 oben zur Ver-schwiegenheit verpflichtet. Es dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin Dritten keine Geheimnisse offenbart, insbesondere keine Akten zur Verfügung gestellt oder Informationen abgegeben werden. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit hat auch Geltung nach der Aufhebung bzw. dem Widerruf des Patenschaftsvertrags.

 

  1. Der mobbingbetroffene Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene Arbeitnehmerin ist jederzeit befugt, mit dem Präsidenten der Mobbing-Zentrale Schweiz Kontakt aufzunehmen und diesen zu bitten, unter allfälligem Beizug von fachkundigen Vereinsmitgliedern für geeignete Hilfe zu sorgen. Der Präsident der Mobbing-Zentrale ist gleichzeitig Anlaufstelle für Beschwerden mobbingbetroffener ArbeitnehmerInnen betr. die Tätigkeit des Paten / der Patin.

 

  1. Die Tätigkeit des Paten / der Patin ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Auf Gesuch des Paten / der Patin werden vom Vorstand der Mobbing-Zentrale ausgewiesene Spesen für öffentliche Transportmittel, 2. Klasse Halbtax oder Reisespesen für Autofahrten (Ansatz: CHF -.50 pro Kilometer) übernommen. Die Kosten für Verpflegung und andere Nebenkosten hat der Pate / die Patin selber zu bezahlen.

 

  1. Der Pate / die Patin hat dem Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz jeden Abschluss eines Patenschaftsvertrages zwischen ihm / ihr und einem mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / einer mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin mitzuteilen und ein Vertragsdoppel zuzustellen.

 

  

Bolligen, den…..                                                         Ort/Datum

 

Mobbing-Zentrale Schweiz                                       Der Pate/die Patin

 

 

Ort/Datum

Kennntis genommen

Der/die mobbingbetroffene ArbeitnehmerIn:

 

 

 

Patenschaftsvertrag 

 zwischen

 dem Paten/ der Patin   ……………..

 und

 Herrn/Frau ……………..

 Strasse

PLZ/Ort

Tel.

Fax

E-Mail

 

 

  1. Der Pate / die Patin kümmert sich um die menschliche Betreuung und Begleitung des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin ……..…….. mit dem Ziel, sein / Ihr Selbstbewusstsein zu stärken, seine / ihre Anstrengungen zur Einbindung in Familie, Gesellschaft und Arbeitswelt zu unterstützen. Der Pate / die Patin ist ermächtigt, den Inhalt und den Umfang seines / ihres Arbeitseinsatzes selber nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse von Herrn/ Frau ………..…... zu definieren.

 

  1. Die Patenschaft ist politisch und konfessionell neutral. Der Pate / die Patin darf auf den mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene Arbeitnehmerin ……..………. nicht Zwang zu einem bestimmten Handeln, oder Verhalten ausüben, sondern hat ihn / sie unabhängig von seinen / ihren eigenen Ansichten unter Beachtung ethischer Grundsätze als Persönlichkeit zu respektieren.

 

  1. Der Patenschaftsvertrag wird für die Dauer von ….. Monaten abgeschlossen; er kann, sofern er nicht verlängert wird, von jeder Vertragspartei und vom Vorstand der Mobbing-Zentrale ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen und aufgehoben werden.

 

  1. Die Patenschaft hat auf die Handlungsfähigkeit des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin …………….. keinen Einfluss, er / sie bleibt für alle seine / ihre Handlungen eigenverantwortlich. Der Pate / die Patin ist nicht verpflichtet, anstelle oder in Vertretung des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin ………….. zur Wahrung dessen / deren Interessen zu handeln und sogar selbst dann, wenn Handlungsbedarf bestünde.

 

  1. Der Pate / die Patin bietet auf Wunsch des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin …………... seine / ihre Hilfe bei der Suche nach einer medizinisch, juristisch, psychologisch und / oder theologisch ausgebildeten Fachperson zur Wahrung seiner / ihrer Gesundheit und Rechte an. Die Wahl der Fachperson ist Sache des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin ………….. Auftraggeber ist der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin, dieser / diese haftet allein für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen und Honorar-forderungen.

 

  1. Wird der Pate / die Patin vom mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / von der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin mit der Erfüllung einer Aufgabe betraut, welche über die zwischenmenschliche Betreuung hinausgeht, so handelt es sich um einen zusätzlichen Vertrag zwischen Pate / Patin und dem mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin …………. für dessen Erfüllung der Pate / die Patin nach den Bestimmungen des Obligationenrechts alleinverantwortlich ist. Die Mobbing-Zentrale Schweiz und dessen Vorstand lehnen jede zivil- und strafrechtliche Verantwortung und Haftung für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen und nicht gehörige Erfüllung ab.

 

  1. Die Mobbing-Zentrale Schweiz und dessen Vorstand lehnen darüber hinaus jede weitergehende zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung und Haftung ab, wenn der vorliegende Vertrag überhaupt nicht oder nicht gehörig erfüllt wird (Art. 97 ff. OR).

 

  1. Der Pate / die Patin ist gegenüber dem Vorstand der Mobbing-Zentrale auskunftspflichtig und hat ihm halbjährlich per Ende Juni und per Ende Dezember des laufenden Jahres und bei Aufhebung bzw. Widerruf einer Patenschaft einen schriftlichen Bericht über seine / ihre Tätigkeit bezüglich des mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin …….….. dem Vorstand der Mobbing-Zentrale abzugeben. Der mobbingbetroffene Arbeitnehmer / die mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin ……….…. ermächtigt daher den Paten / die Patin, alle erhaltenen Auskünfte vollständig und richtig in diesen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht muss vom mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / von der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin ……………. mitunterzeichnet sein. Ist der mobbingbetroffene Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene Arbeitnehmerin mit dem Inhalt des Rechenschaftsberichts nicht einverstanden und weigert er / sie sich, diesen mitzuunterzeichnen, ist er / sie ermächtigt, beim Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz eine Gegendarstellung einzureichen.

 

  1. Der Pate / die Patin ist unter Vorbehalt der Ziffer 8 oben zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin …………… Dritten keine Geheimnisse offenbart, insbesondere keine Akten zur Verfügung gestellt oder Informationen abgegeben werden. Vorbehalten bleiben alle Angaben für den Rechenschaftsbericht gemäss Ziffer 8 oben zu Handen des Vorstandes der Mobbing-Zentrale Schweiz, der seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hat auch Geltung nach der Aufhebung bzw. dem Widerruf des Patenschaftsvertrags.

 

  1. Der mobbingbetroffene Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene Arbeitnehmerin ist jederzeit befugt, mit dem Präsidenten der Mobbing-Zentrale Schweiz Kontakt aufzunehmen und diesen zu bitten, unter allfälligem Beizug von fachkundigen Vereinsmitgliedern für geeignete Hilfe zu sorgen. Der Präsident der Mobbing-Zentrale ist gleichzeitig Anlaufstelle für Beschwerden mobbingbetroffener ArbeitnehmerInnen betr. die Tätigkeit des Paten / der Patin.

 

  1. Die Tätigkeit des Paten / der Patin ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

 

  1. Ein Doppel dieses Vertrages wird dem Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz zur Kenntnis zugestellt.

 

 ………, den                                                              ……..den

Der Pate / die Patin:                                                                      

Der mobbingbtroffene Arbeitnehmer / die betroffene Arbeitnehmerin: