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Mobbing-Zentrale-Schweiz
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Muster: Verfasser: Heinz Hofmann, Fürsprecher,
Präsident der Mobbing-Zentrale
Liebe
Vereinsmitglieder
Anlässlich der letzten
Jahresmitgliederversammlung vom 18. November 2004 ist ein "Projekt
Patenschaften" gutgeheissen und zu dessen Realisierung ein Rahmenkredit
von Fr. 2`000.- gesprochen worden.
Um was geht es ?
Mobbingbetroffene Arbeitnehmer wünschen nicht nur Rat und fachliche
Unterstützung in medizinischer, psychologischer, juristischer und
theologischer Hinsicht, sondern vermissen auch den Kontakt mit Menschen,
die sie anhören und sich für ihre sozialen Probleme und Nöte Zeit
nehmen. Es geht darum, Selbstvertrauen und ein durch Mobbing zerstörtes
Sozialnetz mit Hilfe einer Patenschaft wieder aufzubauen und den
mobbingbetroffenen Arbeitnehmern Mut zur Gestaltung ihrer Zukunft zu
machen.
Hilfe ja, aber wie vorgehen ?
Der
Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz wendet sich vorerst an ihre
Mitglieder zur Uebernahme einer Patenschaft, weil davon auszugehen ist,
dass die Vereinsmitglieder am ehesten motiviert sind, eine solche
Aufgabe zu übernehmen. Wir hoffen, dass Sie sich angesprochen fühlen,
ehrenamtlich ohne Entschädigung für die geleistete Arbeit eine
anspruchsvolle soziale Aufgabe zu übernehmen.
Die
Uebernahme einer solchen Aufgabe ist immer mit Rechten und Pflichten
verbunden. Damit jede Vertragspartei, d.h. der Pate bzw. die Patin und
der/die mobbingbetroffene ArbeitnehmerIn, von Anfang an genau im Bilde
sind, was auf sie zukommt, muss Transparenz geschaffen werden.
Enttäuschte Erwartungen sind für alle Beteiligten kontraproduktiv und
wirken frustrierend.
Auf was lassen Sie sich ein, was müssen Sie wissen ?:
Ø
Jede Vertragspartei muss den
Vertragsinhalt, insbesondere ihre Rechte, Pflichten und ihren
Verantwortungsbereich kennen und darüber hinaus wissen, was sie erwartet
und wo Grenzen gezogen sind.
Ø
Der Vorstand der Mobbing-Zentrale ist
gegenüber dem Paten / der Patin weisungsberechtigt.
Ø
Eine Patenschaft beinhaltet einzig eine
zwischenmenschliche, soziale Hilfestellung ohne jede weitergehende
Verpflichtung.
Ø
Der Pate / die Patin ist ermächtigt,
Inhalt, Verfügbarkeit und Dauer seines/ihres Einsatzes selber zu
bestimmen.
Ø
Die Patenschafts-Vertragsparteien und auch
der Vorstand der Mobbing-Zentrale dürfen eine Patenschaft ohne
Begründung und ohne Einhaltung von Fristen kündigen.
Ø
Allfällige mit der Patenschaft verbundene
Verantwortlichkeiten und Haftungen zu Lasten des Paten / der Patin und
der Mobbing-Zentrale sowie dessen Vorstand werden von vorneherein
abgelehnt bzw. wegbedungen.
Ø
Mobbingbetroffene Personen bleiben für
alle ihre Handlungen oder Unterlassungen alleinverantwortlich, es sei
denn sie schliessen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit dem Paten /
der Patin eine Zusatzvereinbarung ab.
Ø
Die Verpflichtung des Paten/der Patin zur
Verschwiegenheit schafft eine gegenseitige Vertrauensgrundlage.
Ø
Der Pate / die Patin ist einer
"Geschäfts"-Kontrolle durch den Vorstand der Mobbing-Zentrale
unterworfen: der Pate / die Patin ist auskunftspflichtig und hat dem
Vorstand der Mobbing-Zentrale halbjährlich einen schriftlichen
Rechenschaftsbericht über seine / ihre Tätigkeit abzugeben.
Ø
Der mobbingbetroffene Arbeitnehmer / die
mobbingbetroffene Arbeitnehmerin ist jederzeit befugt, mit dem
Präsidenten der Mobbing-Zentrale Schweiz Kontakt aufzunehmen und diesen
zu bitten, unter allfälligem Beizug von fachkundigen Vereinsmitgliedern
für geeignete Hilfe zu sorgen. Der Präsident der Mobbing-Zentrale ist
gleichzeitig Anlaufstelle für Beschwerden mobbingbetroffener
ArbeitnehmerInnen betr. die Tätigkeit des Paten / der Patin.
Ø
Die Patenschaft ist politisch und
konfessionell neutral; die Persönlichkeit des mobbingbetroffenen
Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin ist vom Paten / von
der Patin zu achten, es darf kein Zwang zu einem bestimmten Handeln oder
Verhalten geben, jede Indoktrinierung wird als Verstoss gegen die
ethischen Grundsätze gewertet.
Ø
Die Arbeit des Paten / der Patin ist
ehrenamtlich und ohne Entschädigung für die geleistete Arbeit unter
Vorbehalt ausgewiesener Spesen für öffentliche Transportmittel 2. Kl.
mit Halbtaxabo oder für Reisespesen mit einem Personenwagen (Ansatz: CHF
-.50 pro Kilometer) ohne Zusatzvergütung für Mahlzeiten und Getränke.
Sie
erhalten in der Beilage zwei Vertragsformulare: Der eine Vertrag
(Rahmenvertrag) regelt die Beziehungen zwischen der Mobbing-Zentrale und
dem Paten / der Patin, der zweite Vertrag (Patenschaftsvertrag) regelt
die Beziehungen zwischen dem Paten / der Patin und dem
mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin.
Wir
hoffen, dass wir Interesse geweckt haben zur Uebernahme einer solchen
Aufgabe. Es versteht sich von selbst, dass Sie vor der Uebernahme einer
solchen Aufgabe gemeinsam mit anderen Paten / Patinnen durch den
Vorstand der Mobbing-Zentrale sorgfältig vorbereitet und instruiert
werden.
Wir freuen
uns auf Ihre Anmeldung und verbleiben
mit
freundlichen Grüssen
der
Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz
Beilagen:
Rahmenvertrag zur Errichtung
von Patenschaften
zwischen
der Mobbing-Zentrale Schweiz, vertreten durch den
Vorstand
und
dem Paten / der Patin, Herrn/Frau ………………
Strasse
PLZ/Ort
Tel.
Fax
E-Mail
-
Herr / Frau ………………
verpflichtet sich gegenüber dem Vorstand der Mobbing-Zentrale
Schweiz für einen oder mehrere mobbingbetroffene Arbeitnehmer / eine
oder mehrere mobbingbetroffene Arbeitnehmerinnen die Aufgabe eines
Paten / einer Patin für die Dauer von ……… Monaten zu übernehmen.
-
Eine Patenschaft
entsteht durch Vertrag zwischen dem Paten / der Patin und dem
mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin. Der Vorstand der Mobbing-Zentrale hat die
Oberaufsicht über die Patenschaft und ist gegenüber dem Paten / der
Patin weisungsberechtigt.
-
Aufgabe eines Paten /
einer Patin ist die menschliche Betreuung und Begleitung eines
mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / einer mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin mit dem Ziel, ihr Selbstbewusstsein zu stärken, ihre
Anstrengungen zur Einbindung in Familie, Gesellschaft und
Arbeitswelt zu unterstützen. Der Pate / die Patin ist ermächtigt,
den Inhalt und den Umfang seines / ihres Arbeitseinsatzes selber
nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der
persönlichen Bedürfnisse des / der Betreuten zu definieren.
-
Eine Patenschaft ist
politisch und konfessionell neutral. Der Pate / die Patin darf auf
den mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene
Arbeitnehmerin nicht Zwang zu einem bestimmten Handeln oder
Verhalten ausüben, sondern hat ihn / sie unabhängig von seinen /
ihren eigenen Ansichten unter Beachtung ethischer Grundsätze als
Persönlichkeit zu respektieren.
-
Dieser Rahmenvertrag
kann von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung von Kündigungsfristen
und ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen und aufgehoben
werden.
-
Der Pate / die Patin ist
gegenüber dem Vorstand der Mobbing-Zentrale verpflichtet, die
Aufhebung eines Patenschaftsvertrages innerhalb von fünf Tagen
mitzuteilen.
-
Die Patenschaft hat auf
die Handlungsfähigkeit des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der
mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin keinen Einfluss, er / sie bleibt
für alle seine / ihre Handlungen eigenverantwortlich. Der Pate / die
Patin ist nicht verpflichtet, anstelle oder in Vertretung des
mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin zur Wahrung dessen / deren Interessen zu handeln und
sogar selbst dann, wenn Handlungsbedarf bestünde.
-
Der Pate / die Patin
bietet auf Wunsch des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der
mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin seine Hilfe bei der Suche nach
einer medizinisch, juristisch, psychologisch und / oder theologisch
ausgebildeten Fachperson zur Wahrung seiner / ihrer Gesundheit und
Rechte an. Die Wahl der Fachperson ist Sache des mobbingbetroffenen
Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin. Auftraggeber
ist der / die mobbingbetroffene Arbeitnehmerin, dieser / diese
haftet allein für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen und
insbesondere für die Honorarforderungen.
-
Wird der Pate / die
Patin vom mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin mit der Erfüllung einer Aufgabe betraut, welche über
die zwischenmenschliche Betreuung hinausgeht, so handelt es sich um
einen zusätzlichen Vertrag zwischen Pate / Patin und dem
mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin für dessen Erfüllung der Pate / die Patin nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts alleinverantwortlich ist. Die
Mobbing-Zentrale Schweiz und dessen Vorstand lehnen jede zivil- und
strafrechtliche Verantwortung und Haftung für allfällige
Sorgfaltspflichtverletzungen und nicht gehörige Erfüllung ab.
-
Die Mobbing-Zentrale
Schweiz und dessen Vorstand lehnen darüber hinaus jede weitergehende
zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung und Haftung ab,
wenn der vorliegende Vertrag überhaupt nicht oder nicht gehörig
erfüllt wird (Art. 97 ff. OR).
-
Der Pate / die Patin ist
gegenüber dem Vorstand der Mobbing-Zentrale auskunftspflichtig und
hat ihm halbjährlich per Ende Juni und per Ende Dezember des
laufenden Jahres und bei Aufhebung bzw. Widerruf einer Patenschaft
einen schriftlichen Bericht über seine / ihre Tätigkeit für jeden
einzelnen mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / jede einzelne
mobbing-betroffene Arbeitnehmerin abzugeben. Der Pate / die Patin
hat sich vom mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / von der
mobbingbetroffenen Arbeit-nehmerin ermächtigen zu lassen, alle
erhaltenen Auskünfte vollständig und richtig in diesen Bericht
aufnehmen zu dürfen. Dieser Bericht ist vom mobbingbetroffenen
Arbeitnehmer / von der mobbingbetroffenen Arbeit-nehmerin
mitzuunterzeichnen.
-
Der Pate / die Patin ist
unter Vorbehalt der Ziffer 11 oben zur Ver-schwiegenheit
verpflichtet. Es dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des
mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin Dritten keine Geheimnisse offenbart, insbesondere
keine Akten zur Verfügung gestellt oder Informationen abgegeben
werden. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit hat auch Geltung
nach der Aufhebung bzw. dem Widerruf des Patenschaftsvertrags.
-
Der mobbingbetroffene
Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene Arbeitnehmerin ist jederzeit
befugt, mit dem Präsidenten der Mobbing-Zentrale Schweiz Kontakt
aufzunehmen und diesen zu bitten, unter allfälligem Beizug von
fachkundigen Vereinsmitgliedern für geeignete Hilfe zu sorgen. Der
Präsident der Mobbing-Zentrale ist gleichzeitig Anlaufstelle für
Beschwerden mobbingbetroffener ArbeitnehmerInnen betr. die Tätigkeit
des Paten / der Patin.
-
Die Tätigkeit des Paten
/ der Patin ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Auf Gesuch des Paten
/ der Patin werden vom Vorstand der Mobbing-Zentrale ausgewiesene
Spesen für öffentliche Transportmittel, 2. Klasse Halbtax oder
Reisespesen für Autofahrten (Ansatz: CHF -.50 pro Kilometer)
übernommen. Die Kosten für Verpflegung und andere Nebenkosten hat
der Pate / die Patin selber zu bezahlen.
-
Der Pate / die Patin hat
dem Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz jeden Abschluss eines
Patenschaftsvertrages zwischen ihm / ihr und einem
mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / einer mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin mitzuteilen und ein Vertragsdoppel zuzustellen.
Bolligen,
den….. Ort/Datum
Mobbing-Zentrale Schweiz Der
Pate/die Patin
Ort/Datum
Kennntis
genommen
Der/die
mobbingbetroffene ArbeitnehmerIn:
Patenschaftsvertrag
zwischen
dem Paten/ der Patin ……………..
und
Herrn/Frau ……………..
Strasse
PLZ/Ort
Tel.
Fax
E-Mail
-
Der Pate / die Patin
kümmert sich um die menschliche Betreuung und Begleitung des
mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin ……..…….. mit dem Ziel, sein / Ihr Selbstbewusstsein
zu stärken, seine / ihre Anstrengungen zur Einbindung in Familie,
Gesellschaft und Arbeitswelt zu unterstützen. Der Pate / die Patin
ist ermächtigt, den Inhalt und den Umfang seines / ihres
Arbeitseinsatzes selber nach bestem Wissen und Gewissen unter
Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse von Herrn/ Frau
………..…... zu definieren.
-
Die Patenschaft ist
politisch und konfessionell neutral. Der Pate / die Patin darf auf
den mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene
Arbeitnehmerin ……..………. nicht Zwang zu einem bestimmten Handeln,
oder Verhalten ausüben, sondern hat ihn / sie unabhängig von seinen
/ ihren eigenen Ansichten unter Beachtung ethischer Grundsätze als
Persönlichkeit zu respektieren.
-
Der Patenschaftsvertrag
wird für die Dauer von ….. Monaten abgeschlossen; er kann, sofern er
nicht verlängert wird, von jeder Vertragspartei und vom Vorstand der
Mobbing-Zentrale ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und ohne
Angabe von Gründen schriftlich widerrufen und aufgehoben werden.
-
Die Patenschaft hat auf
die Handlungsfähigkeit des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der
mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin …………….. keinen Einfluss, er / sie
bleibt für alle seine / ihre Handlungen eigenverantwortlich. Der
Pate / die Patin ist nicht verpflichtet, anstelle oder in Vertretung
des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin ………….. zur Wahrung dessen / deren Interessen zu
handeln und sogar selbst dann, wenn Handlungsbedarf bestünde.
-
Der Pate / die Patin
bietet auf Wunsch des mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der
mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin …………... seine / ihre Hilfe bei der
Suche nach einer medizinisch, juristisch, psychologisch und / oder
theologisch ausgebildeten Fachperson zur Wahrung seiner / ihrer
Gesundheit und Rechte an. Die Wahl der Fachperson ist Sache des
mobbingbetroffenen Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin ………….. Auftraggeber ist der Arbeitnehmer / die
Arbeitnehmerin, dieser / diese haftet allein für die sich daraus
ergebenden Verpflichtungen und Honorar-forderungen.
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Wird der Pate / die
Patin vom mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / von der
mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin mit der Erfüllung einer Aufgabe
betraut, welche über die zwischenmenschliche Betreuung hinausgeht,
so handelt es sich um einen zusätzlichen Vertrag zwischen Pate /
Patin und dem mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der
mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin …………. für dessen Erfüllung der
Pate / die Patin nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
alleinverantwortlich ist. Die Mobbing-Zentrale Schweiz und dessen
Vorstand lehnen jede zivil- und strafrechtliche Verantwortung und
Haftung für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen und nicht
gehörige Erfüllung ab.
-
Die Mobbing-Zentrale
Schweiz und dessen Vorstand lehnen darüber hinaus jede weitergehende
zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung und Haftung ab,
wenn der vorliegende Vertrag überhaupt nicht oder nicht gehörig
erfüllt wird (Art. 97 ff. OR).
-
Der Pate / die Patin ist
gegenüber dem Vorstand der Mobbing-Zentrale auskunftspflichtig und
hat ihm halbjährlich per Ende Juni und per Ende Dezember des
laufenden Jahres und bei Aufhebung bzw. Widerruf einer Patenschaft
einen schriftlichen Bericht über seine / ihre Tätigkeit bezüglich
des mobbingbetroffenen Arbeitnehmer / der mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin …….….. dem Vorstand der Mobbing-Zentrale abzugeben.
Der mobbingbetroffene Arbeitnehmer / die mobbingbetroffenen
Arbeitnehmerin ……….…. ermächtigt daher den Paten / die Patin, alle
erhaltenen Auskünfte vollständig und richtig in diesen Bericht
aufzunehmen. Dieser Bericht muss vom mobbingbetroffenen Arbeitnehmer
/ von der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin ……………. mitunterzeichnet
sein. Ist der mobbingbetroffene Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene
Arbeitnehmerin mit dem Inhalt des Rechenschaftsberichts nicht
einverstanden und weigert er / sie sich, diesen mitzuunterzeichnen,
ist er / sie ermächtigt, beim Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz
eine Gegendarstellung einzureichen.
-
Der Pate / die Patin ist
unter Vorbehalt der Ziffer 8 oben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Es dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des mobbingbetroffenen
Arbeitnehmers / der mobbingbetroffenen Arbeitnehmerin …………… Dritten
keine Geheimnisse offenbart, insbesondere keine Akten zur Verfügung
gestellt oder Informationen abgegeben werden. Vorbehalten bleiben
alle Angaben für den Rechenschaftsbericht gemäss Ziffer 8 oben zu
Handen des Vorstandes der Mobbing-Zentrale Schweiz, der seinerseits
zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit hat auch Geltung nach der Aufhebung bzw. dem
Widerruf des Patenschaftsvertrags.
-
Der mobbingbetroffene
Arbeitnehmer / die mobbingbetroffene Arbeitnehmerin ist jederzeit
befugt, mit dem Präsidenten der Mobbing-Zentrale Schweiz Kontakt
aufzunehmen und diesen zu bitten, unter allfälligem Beizug von
fachkundigen Vereinsmitgliedern für geeignete Hilfe zu sorgen. Der
Präsident der Mobbing-Zentrale ist gleichzeitig Anlaufstelle für
Beschwerden mobbingbetroffener ArbeitnehmerInnen betr. die Tätigkeit
des Paten / der Patin.
-
Die Tätigkeit des Paten
/ der Patin ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
-
Ein Doppel dieses
Vertrages wird dem Vorstand der Mobbing-Zentrale Schweiz zur
Kenntnis zugestellt.
………,
den ……..den
Der Pate / die
Patin:
Der mobbingbtroffene
Arbeitnehmer / die betroffene Arbeitnehmerin:
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