Mobbing-Zentrale Schweiz
Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR)
Der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321 a OR).
Die Treuepflicht ist vor allem als Unterlassungspflicht zu verstehen. Der Arbeitnehmer hat alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte und zwar sowohl während der Arbeitszeit als auch in der Freizeit. So hat er strafbare Handlungen und ungebührliches Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber und den Vorgesetzten zu unterlassen, desgleichen auch gegenüber Mitarbeitern, soweit er damit den Betriebsfrieden stört (BGE 127 III 351). Zu unterlassen sind ferner Mitteilungen an Mitarbeiter, die den Ruf des Unternehmens gefährden, und zwar selbst dann, wenn sie nachweislich wahr sind.
Die Treuepflicht erfasst im Weitern die Pflicht zum aktiven Handeln. Dem Arbeitnehmer ist erlaubt, den Arbeitgeber auf Missstände hinzuweisen, um so mehr, wenn die Arbeitssituation des Arbeitnehmers selbst betroffen ist; er hat den Arbeitgeber über alle wichtigen Tatsachen seiner Arbeitstätigkeit wahrheitsgemäss, vollständig, rechtzeitig und von sich aus zu informieren (Rapportpflicht). In Notfällen ist der Arbeitnehmer auch zur Leistung anderer als der vertraglich vereinbarten Arbeit oder von Arbeit an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort verpflichtet (s. dazu auch "Weisung).
Diese Mitteilungs- bzw. Rapportpflicht findet aber auch ihre Grenzen, so spätestens dann, wenn vom Arbeitnehmer angedroht wird, dass er die Arbeit verweigere, wenn nicht sofort Abhilfe geschaffen werde oder wenn das Personal des Betriebs aufgewiegelt wird, gegen Führungsentscheide der Betriebsleitung zu opponieren und dadurch der Betriebsfrieden gestört oder das Ansehen des Arbeitgebers herabgesetzt wird (Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 4. Auflage, 2007, Wolfgang Portmann, Art. 321a Rz. 4; Ullin Streiff / Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Auflage, 2006, Art. 321a N. 7 Fallgruppe 4).
Es wird oft übersehen, dass ein Arbeitnehmer schon allein unter dem Gesichtspunkt seiner Treuepflicht weisungsgebunden ist (Art. 321a, 321d OR) und ein Arbeitgeber berechtigt ist, seinen Betrieb nach seinem eigenen Gutdünken zu leiten. Der Arbeitgeber missbraucht sein Kündigungsrecht nicht, wenn er einen Arbeitnehmer entlässt, weil dieser die vom zuständigen Organ festgesetzte Strategie oder Organisation kritisiert. Einem Bundesgerichtsurteil vom 6. Oktober 2008, BGer 4A_325/2008, publiziert in der Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, ARV/DTA, 2009, S. 38 ff E. 3, und in JAR 2009 S. 402 E. 3, ist zu diesem Punkt folgendes zu entnehmen:
"Même chargé de tâches d`encadrement dans le personnel d`une association, un travailleur est subordonneè à son employeuse - la subordination est caractéristique du contrat de travail (…) - et il n`est pas en droit de faire prévaloir, en cas de divergence d`opinions, sa propre vision du but social et des mesures à adopter. Par conséquent, l`employeuse n`abuse pas de son droit de résiliation si elle licencie ce travailleur au motif qu`il critique la stratégie ou l`organisation imposées par l`organe compétent. …"
Grenzen der Treuepflicht sind die eigenen berechtigten Interessen des Arbeitnehmers. Er kann sie mit gesetzlich zulässigen Mitteln fördern, auch wenn dies auf Kosten des Arbeitgebers geht. So kann ein Arbeitnehmer versuchen, eine Lohnerhöhung durch Androhung der Kündigung durchzusetzen. Ferner ist ein Arbeitnehmer in der Regel nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über einen geplanten Stellenwechsel schon vor der Kündigung zu orientieren.
Heinz Hofmann, Fürsprecher / Rechtsanwalt, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz
Zuletzt geändert am 5. August 2010 Copyright Mobbing-Zentrale Schweiz