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Weisungen des Arbeitgebers (Art. 321 d OR)

 

Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen (Art. 321d Abs. 1 OR).

Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen (Art. 321d Abs. 2 OR).

 

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist als Konkretisierung der Arbeits- und Treuepflicht zu verstehen. Es räumt dem Arbeitgeber die Befugnis zum Erlass allgemeiner Anordnungen, die sich an die ganze Belegschaft oder an eine Gruppe derselben richten und zum Erlass besonderer Weisungen, die sich an einzelne Arbeitnehmer richten. ein.

 

Nach dem Inhalt der Weisungen lassen sich unterscheiden

 

Ø      Zielanweisungen betr. die Arbeitsleistung

Ø      Fachanweisungen betr. die Arbeitsausführung

Ø      Verhaltensanweisungen betr. das Verhalten im Betrieb

 

Ein Weisungsrecht steht dem Arbeitgeber grundsätzlich nur im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse zu.

 

Weisungen müssen vom Arbeitnehmer befolgt werden, es besteht eine Befolgungspflicht. Diese Pflicht besteht, soweit die geforderte Handlung durch die Arbeits- und Treuepflicht gedeckt, dem Arbeitnehmer nach Art und Inhalt der Arbeitspflicht zumutbar und nicht schikanös ist.

 

Eine wichtige Grenze bildet insbesondere der vereinbarte Tätigkeitsbereich; dieser darf nicht durch Weisungen ausgehöhlt bzw. seines Inhalts beraubt werden. So ist vom Bundesgericht (BGer 8C-370/2009) eine Weisung des Arbeitgebers nicht geschützt worden, der einen Betriebsmitarbeiter in einer Werkstatt gezwungen hat, während der Kündigungsfrist in einem privaten Stall Stroh abzuladen.

 

"Arbeitnehmer haben nur bei dringlichen betrieblichen Bedürfnissen vorübergehend andere Arbeiten auszuführen. Weisungen, welche schikanös sind, etwa der Einsatz von Facharbeitern für langweilige, untergeordnete Arbeiten ohne ausnahmsweise vorhandene Notwendigkeit, verletzen die Persönlichkeit der Arbeitnehmer. Arbeitgeber dürfen, abgesehen von Sonderarbeit infolge ausserordentlicher Umstände, keine Tätigkeit zuweisen, welche der vertraglich vorgesehenen Art nicht entspricht. Werden Weisungen erteilt, welche das Weisungsrecht überschreiten, so fehlt den Arbeitgebern die Rechtsmacht zur einseitigen Einflussnahme auf die Pflichten der Arbeitnehmer. Letztere trifft in diesem Fall keine Befolgungspflicht."

 

Ist eine Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig, ist der Arbeitnehmer berechtigt, ihre Befolgung abzulehnen, ohne gegen seine vertraglichen Pflichten zu verstossen (BGE 132 III 115,121 = JAR 2006 394 E. 5.2).

 

Vertragsverletzungen, insbesondere Verstösse gegen allgemeine Anordnungen und besondere Weisungen des Arbeitgebers können vom Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts durch Disziplinarmassnahmen geahndet werden (Verweise, Verwarnungen mit Androhung weiterer Sanktionen wie z.B. einer Kündigung).

 

 

 

Heinz Hofmann, Fürsprecher / Rechtsanwalt, Präsident der Mobbing-Zentrale Schweiz

 

 

Zuletzt geändert am 5. August 2010                        Copyright Mobbing-Zentrale Schweiz